Recht

Auch für Querschnittsgelähmte gibt es Potenzmittel nicht auf Rezept

(bü). Ein Querschnittsgelähmter hat gegen seine gesetzliche Krankenkasse keinen Anspruch auf Bezahlung eines Medikaments gegen erektile Dysfunktion (Potenzschwäche), wenn deren Leistungskatalog solche Medikamente nicht vorsieht. Ausgeschlossene Arzneimittel dürfen selbst dann nicht verordnet werden, wenn die Beschwerden Folge einer Erkrankung sind, die eine uneingeschränkte Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nach den allgemeinen Regeln begründet.


(LSG Nordrh.-Westf., L 16 (5) KR 195/08)

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