Kündigungsgrund Achselnässe

Wenn übermäßige Transpiration Probleme macht

(bü). Das Arbeitsgericht Köln hat die Kündigung eines bei der Stadt angestellten Architekten bestätigt. Das ist nichts Besonderes. Das Besondere an diesem Urteil ist jedoch die Begründung des Arbeitgebers, warum der Mann gehen musste: Er habe nach Schweiß gerochen und schmutzige Hände gehabt.

Kündigungsgrund Achselnässe

Der Architekt akzeptierte den Kündigungsgrund nicht und verlangte von der Leiterin der Denkmalbehörde, bei der er "auf Probe" fast sechs Monate lang beschäftigt war, dass sie die Begründung zurücknehme. Sie sei "absolut erniedrigend" und verletze seine Würde.

Das Arbeitsgericht in der Domstadt erklärte, dass zwar in der Probezeit das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen beendet werden könne – auch von Seiten des Beschäftigten. Weil hier aber ein Personalrat vorhanden war, musste der angehört und ein Grund für die Trennung von dem Mitarbeiter erläutert werden. "Dabei kann es auch merkwürdige Begründungen geben", so Dr. Kurt Wester vom Arbeitgericht Köln, "solange sie nicht willkürlich oder sittenwidrig sind". Schließlich sei eine Probezeit dafür da, um sich "zu beschnuppern". Die Kündigung hat Bestand. Auch die Tatsache, dass mehr als zehn Kollegen des Architekten schriftlich bekundet hätten, dass von ihm nie ein schlechter Körpergeruch ausgegangen sei, reiche nicht aus, um sie unwirksam zu machen. (Az.: 4 Ca 10458/09)

Dem Körpergeruch zuvor kam eine Beamtin, die an einem mehrtägigen Fortbildungslehrgang teilnahm und sich morgens vor Beginn der Lehrgänge in ihrem – im Seminargebäude bezogenen – Zimmer regelmäßig duschte. An einem Morgen rutschte sie in der Dusche aus verletzte sich an Arm und Steiß. Sie war der Meinung, dass es sich bei dem Sturz um einen anzuerkennenden Arbeitsunfall gehandelt habe. Schließlich sei für die Veranstaltung ein "gepflegtes Erscheinungsbild" gewünscht gewesen. Das jedoch – so das Verwaltungsgericht Koblenz – gehöre "zu den Mindestanforderungen des Beamtenstatus". Es habe sich bei der morgendlichen Dusche auch nicht um eine "dienstliche Tätigkeit", sondern um ein privates Reinigungsbedürfnis gehandelt. Das Erscheinungsbild sei nicht "lehrgangsspezifisch". Nur wenn geduscht werden müsse, weil die vorangegangene Tätigkeit eines Beamten schweißtreibend war (Dienstsport) oder "schmutzig machte" (Bundeswehrübungen im Gelände), könne in der Körperreinigung eine dienstliche Tätigkeit gesehen werden. (Az.: 2 K 350/07)

Ein Fluggast der British Airways wurde wegen seines strengen Geruchs durch Schweiß aus dem Flieger gebeten. Die Passagierin, die vor einem Flug von Hawaii nach Düsseldorf neben dem Mann Platz nahm, beschwerte sich über den starken Geruch beim Personal. Die Crew forderte ihn daraufhin auf, die Maschine zu verlassen. Auch hatte er keine Möglichkeit mehr, sich ein frisches Hemd anzuziehen, weil der Flieger bereits startklar war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf: An der Klausel in den Geschäftsbedingungen von British Airways, dass "die Beförderung von Menschen mit extremem Körpergeruch ausgeschlossen ist", ist nichts auszusetzen. – Hier forderte der "sitzen gebliebene" Passagier vergeblich Schadenersatz in Höhe von 2200 Euro). (OLG Düsseldorf, 18 U 110/06).

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