Recht

Starre Fristen: Mieter muss nicht streichen

(bü). In einem weiteren Urteil hat der Bundesgerichtshof Formularmietvertrags-Klauseln, die die vom Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen nach starren Fristen regeln, für unwirksam erklärt. Der Mieter werde in einem solchen Fall unangemessen benachteiligt. (Hier sollten unter anderem Küchen und Bäder alle drei Jahre unabhängig davon gestrichen werden, wie die Wände tatsächlich aussehen.) Das hat zur Folge, dass die Klausel komplett als nicht vorhanden anzusehen ist – und der Mieter gar nicht zu streichen braucht.


(BGH, VIII ZR 48/09)

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