Recht

Hartz IV: Auch "private" Krankenversicherungsbeiträge müssen übernommen werden

(bü). Wer vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II zuletzt privat krankenversichert war, der bleibt auch als Leistungsbezieher privat krankenversichert. Seit 2009 sind Bezieher von Arbeitslosengeld II nämlich nicht mehr generell gesetzlich krankenversichert. Auch wenn die Prämie zur privaten Krankenversicherung unter Umständen höher ist als der Beitrag zu einer gesetzlichen Krankenkasse, hat der Leistungsbezieher Anspruch auf die Übernahme der vollen Beiträge zur Krankenversicherung – allerdings im Basistarif. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wurde deshalb die Arbeitsagentur verpflichtet, wie schon zuvor in zwei vergleichbaren Verfahren beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, die monatlichen Differenzbeträge (hier immerhin in Höhe von 306 Euro für eine privat krankenversicherte Mutter mit drei Kindern) zu übernehmen.


(SG Gelsenkirchen, S 31 AS 174/09 ER)

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