Recht

Bei lebensbedrohlicher Erkrankung nicht nur nach dem Buchstaben entscheiden

(bü). Gesetzlich Krankenversicherte, für deren lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, haben Anspruch auf eine vom Arzt empfohlene, wenn auch noch nicht anerkannte Behandlung. Dies gelte, so das Bayerische Landessozialgericht, jedenfalls dann, wenn eine "nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf" bestehe. (Hier ging es um eine an Leukämie erkrankte Frau, die mit dem Medikament Lenalidomid behandelt wurde, was von ihrer Krankenkasse zu bezahlen war.)


(Bayerisches LSG, L 5 KR 354/07)

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