Recht

Arbeitszeugnis: Eine überdurchschnittliche Bewertung nicht nur verlangen

(bü). Auch wenn ein Arbeitszeugnis nur in einem Punkt keine überdurchschnittliche Bewertung enthält, kann der betroffene Arbeitnehmer dagegen angehen. Er muss allerdings nachweisen, dass er auch in dem beanstandeten Punkt Überdurchschnittliches geleistet hat.

Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Der Arbeitgeber hatte dem Mitarbeiter eine überdurchschnittliche Arbeitsleistung bescheinigt, aber sein Verhalten nicht ebenfalls durch das Wort "stets" hervorgehoben ("Er war zuverlässig und sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war einwandfrei").

Das LAG: Der Arbeitgeber wäre nur dann zu einer Korrektur des Zeugnisses verpflichtet gewesen, wenn der Arbeitnehmer detailliert hätte darlegen und beweisen können, dass eine überdurchschnittliche Beurteilung auch im Hinblick auf sein Verhalten und seine Zuverlässigkeit gerechtfertigt wäre. Diesen Beweis sei er aber schuldig geblieben.


(LAG Rheinland-Pfalz, 10 Sa 183/09)

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