Praxis

Retaxfalle: Wirkstoffoder Namensverordnung?

(tmb). Retaxationen sind kein neues Thema für Apotheken, aber ihre praktische Bedeutung hat in jüngerer Zeit erheblich zugenommen. Dies liegt insbesondere an den Rabattverträgen, die eine Vielzahl neuer potenzieller Retaxationsgründe geschaffen haben. In der Sammlung des Kollegen Drinhaus steht daher ein großer Anteil der "Retaxfallen" im Zusammenhang mit den Rabattverträgen. Ein wichtiges Beispiel für eine solche Retaxfalle ist die Frage "Wirkstoff- oder Namensverordnung?"
Abb. 2: Sucheingabe Omep bei der AOK Bayern.

Wenn Rabattverträge angewendet werden, hängt die Auswahl der abzugebenden Arzneimittel davon ab, ob ein Arzneimittel als Wirkstoff oder und mit seinem Namen verordnet wurde. Bei einer Wirkstoffverordnung kann der Apotheker aus allen Arzneimitteln mit dem betreffenden Wirkstoff auswählen, für die die Krankenkasse einen Rabattvertrag abgeschlossen hat. Bei einer Namensverordnung dürfen dagegen nur solche Produkte ausgewählt werden, bei denen darüber hinaus auch der Indikationsbereich mit dem des namentlich verordneten Arzneimittels übereinstimmt. Damit die Apotheken-EDV dies berücksichtigt und die Rabattarzneimittel anzeigt, die in dem jeweiligen Fall abgegeben werden dürfen, muss bei Namensverordnungen der Name des verordneten Fertigarzneimittels und bei Wirkstoffverordnungen der verordnete Wirkstoff eingegeben werden.

Retaxfallen:eine Sammlung aus der Praxis

Retaxationen sind ein "Dauerbrenner" in den Leserbriefen an die DAZ. Doch die vielen ärgerlichen und leidvollen Erfahrungen, über die dort immer wieder berichtet wird, sind nur wie die sprichwörtliche Spitze des Eisberges. Davon zeugt insbesondere die Arbeit des Apothekers Dieter Drinhaus aus Eichendorf, der sich selbst vielfach in Leserbriefen an die DAZ gewandt hat und daraufhin von vielen Kollegen Briefe über die eigenen Erfahrungen mit Retaxationen erhielt. Zudem hält Kollege Drinhaus täglich Kontakt zu einigen hundert Kolleg(inn)en im "Apothekenforum" selbstständiger Apotheker und moderiert das "Retaxforum" des Deutschen Apothekenportals. Dank dieser Unterstützung erstellte er eine Sammlung der 50 wichtigsten "Retaxfallen" im Apothekenalltag. Eine Veröffentlichung dieser Sammlung als Buch ist in Vorbereitung. Vorab präsentiert die DAZ-Redaktion Ihnen schon jetzt einige besonders wichtige Erfahrungen aus dieser Arbeit, damit Sie Ihre Vorgehensweise beim Umgang mit Rezepten überprüfen können und nicht in eine der vielen Retaxfallen geraten. Wenn auch Sie eine "Retaxfalle" beisteuern möchten, mailen oder faxen Sie bitte Ihre anonymisierten Unterlagen unter retaxfallen@gmx.de oder Fax 09952-90088 direkt an Herrn Drinhaus.

Verkappte Namensbezeichnungen

Doch ist auf den ersten Blick nicht immer klar, ob eine Wirkstoff- oder Namensverordnung vorliegt. Dies zeigt zumindest der Blick in die Praxis. Die Unterscheidung zwischen Namens- und Wirkstoffverordnungen wird insbesondere durch unklare Verordnungsweisen erschwert. Erfahrungsgemäß lassen manche Ärzte den Firmennamen weg oder streichen ihn nachträglich durch und meinen dann, es handle sich nun um eine Wirkstoffverordnung. Das muss aber keineswegs so sein, wie die folgenden Beispiele zeigen (Abb. 1):

  • Beispiel 1: "Omep 20 mg KMR 15 Stück N1". Dieser Fall ist noch relativ einfach: "Omep" ist keine einfache Abkürzung, sondern ein geschütztes Warenzeichen der Hexal AG. Es handelt sich daher um eine Namensverordnung, auch wenn der Name des Herstellers nicht genannt wird. Eine Wirkstoffverordnung müsste "Omeprazol" lauten.
  • Beispiel 2: "ACC 200 Hexal BTA 20 Stück N1". Hier hat der Arzt den Herstellernamen nachträglich durchgestrichen. Dies macht aber aus der Namensverordnung noch keine Wirkstoffverordnung, denn "ACC" ist ein geschütztes Warenzeichen der Hexal AG. Falls dem Arzt die generische Bezeichnung "Acetylcystein" zu lang ist, wäre hier "NAC" als generische Kurzform möglich.
  • Beispiel 3: "Spiro comp 50/20 FTA 100 Stück N3". Auch dies ist eine Namensverordnung, denn "Spiro comp" ist ein geschütztes Warenzeichen der Firma Ratiopharm. Dieses Beispiel ist nach den Erfahrungen des "Retaxfallen"-Autors relativ häufig anzutreffen, weil die generische Verordnungsweise "Spironolacton 50 mg/ Furosemid 20 mg" so lang ist.

Folgen für die Abgabe

In allen Fällen würde die Apotheken-EDV eine falsche Auswahl an Rabattarzneimitteln anzeigen, wenn die Verordnungen irrtümlich als Wirkstoffverordnung interpretiert würden. Dies zeigt exemplarisch die Abfrage für das Beispiel 1 bei der Abgabe zulasten der AOK Bayern (Abb. 2): Da das verordnete "Omep" ein Rabattarzneimittel ist, dürfte der Apotheker bei einer Namensverordnung dieses Produkt oder eine von neun in der EDV angezeigten wirkstoff- und indikationsgleichen Alternativen abgeben. Wenn der Apotheker aber irrtümlich "Omeprazol 20 mg KMR 15 Stück N1" eingibt, so erhält er eine Austauschanzeige mit 31 Rabattarzneimitteln zur Auswahl (Abb. 3). Davon dürfen aber 20 nicht abgegeben werden, weil sie nicht alle Indikationen des eigentlich verordneten Produktes von Hexal abdecken.

Gemäß SGB V und Rahmenvertrag darf die Apotheke nur gegen solche Rabattarzneimittel austauschen, die alle Indikationen des verordneten Arzneimittels abdecken. In dem Beispiel beträgt damit das Risiko 2:1, versehentlich ein Arzneimittel auszuwählen, das die Krankenkasse nicht bezahlt. Die Prüfstelle könnte hier mit Recht retaxieren, weil der Austausch nicht gemäß den gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen erfolgte.

Neben der Retaxation droht in diesem Zusammenhang ein weiteres Problem. Wenn die Verordnung des Beispiels 1 irrtümlich als Wirkstoffverordnung interpretiert und nicht das ursprünglich verordnete "Omep" abgegeben wird, könnte der Patient verärgert werden, der in anderen Apotheken bei der gleichen Verordnung das ihm vertraute "Omep" erhalten hatte.

Fehler erkennen

Wie können solche Probleme nun vermieden werden? – Dazu ist es wichtig, Namensverordnungen mit vermeintlich generischen Wirkstoffbezeichnungen zu erkennen. Zwei Hinweise sprechen für eine solche Namensbezeichnung:

1. Auf der Packung ist nach der Namensbezeichnung ein ® (geschütztes Warenzeichen) aufgedruckt.

2. In der Apotheken-EDV ist kein anderer Hersteller zu finden, der diese Bezeichnung ebenfalls verwendet.

Ein Wirkstoff – viele Namen

Doch nicht nur die Namensbezeichnungen, sondern auch die Wirkstoffbezeichnungen können zur Retaxfalle werden. Denn damit die Apotheken-EDV bei Wirkstoffverordnungen die Rabattarzneimittel anzeigt, muss die korrekte Wirkstoffbezeichnung eingegeben werden. Bei vielen Wirkstoffen sind jedoch mehrere Bezeichnungen gebräuchlich. Außerdem werden nicht selten Wirkstoffbezeichnungen patentgeschützter Originale verordnet, von denen es noch gar keine Generika und noch nicht einmal Importe gibt.

In seiner Sammlung hat Drinhaus Beispiele von Wirkstoffen mit mehreren Bezeichnungen zusammengetragen (s. Kasten):

Wirkstoffsynonyme Ranelicsäure = RanelinsäureCotrimoxazol = Kombination (Trimethoprim + Sulfamethoxazol)Zoledronat = ZoledronsäureOrciprenalin = MetaproterenolCortisol = HydrocortisonNovaminsulfon = Metamizol

Wer "Novaminsulfon” in die Apotheken-EDV eingibt, findet entweder gar nichts oder nur Präparate mit diesem Namensbestandteil. Bei Eingabe von "Metamizol" erscheinen meist alle Rabattarzneimittel. Bei Eingabe der falschen Wirkstoffbezeichnung geht der Apotheker daher möglicherweise davon aus, dass es keinen Rabattpartner gibt und kein Rabattvertrag zu berücksichtigen ist. Dann wird er aber später wegen Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels retaxiert.

Abb. 3: Sucheingabe Omeprazol bei der AOK Bayern.
Abb. 1: Verkappte Namensbezeichnungen

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