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AOK-Ausschreibung erneut bestätigt

BERLIN (ks). Im Streit um die dritte Runde der AOK-Rabattverträge konnten die Ortskrankenkassen zwei weitere Erfolge verbuchen: Wie die AOK Baden-Württemberg am vergangenen Freitag mitteilte, hat die Vergabekammer Düsseldorf bereits am 4. Februar dem Antrag der AOK auf Vorabgestattung der Zuschläge stattgegeben. Am selben Tag hatte auch das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg den Antrag eines Pharmaunternehmens auf Verlängerung des Zuschlagsverbotes abgelehnt.

Die AOK hatte beantragt, ihre Zuschläge bereits vor einer endgültigen Entscheidung des zuständigen Landessozialgerichts erteilen zu dürfen. Die Vergabekammer geht in ihrer Entscheidung davon aus, dass die Ausschreibung der AOK keine Verstöße aufweist und der Nachprüfungsantrag wahrscheinlich keine Aussicht auf Erfolg haben wird, und gab dem Begehren der AOK statt. Sofort kann die AOK allerdings noch nicht tätig werden – sie darf die Zuschläge erst nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung erteilen. Die betroffenen Pharmaunternehmen haben noch die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer Düsseldorf einzulegen.

Auch das LSG Baden-Württemberg führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die Ausschreibung entsprechend den gesetzlichen Regelungen abgelaufen sei und weitere Anträge auf Verzögerung der Zuschlagserteilung keine Aussicht auf Erfolg haben werden. "Damit sehen wir unsere Linie erneut vollauf bestätigt", erklärte Christopher Hermann, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der AOK Baden-Württemberg und Chefverhandler der Rabattverträge für die AOKen. "Zwar dürfen wir aufgrund noch laufender Fristen die Zuschläge derzeit noch nicht erteilen, die Beschlüsse sind jedoch eine klare Ansage an alle, die die Verträge weiterhin boykottieren wollen". Hermann gab sich überzeugt, dass nach den bisherigen positiven Entscheidungen auch in den noch offenen Verfahren zugunsten der AOK entschieden wird. Deshalb halte die Kasse auch weiterhin am Starttermin 1. März fest.

Es stehen nach wie vor eine Reihe von Verfahren aus. Allerdings ist es möglich, dass die Unternehmen ihre Nachprüfungsanträge zurücknehmen werden, wenn die Linie der Vergabekammern und Landessozialgerichte so eindeutig bleibt.

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