Pharmazeutisches Recht

Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung

Satzung zur Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung

Vom 10. Dezember 2009

Die Vertreterversammlung hat am 7. Oktober 2009 aufgrund von Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versor-gung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen vom 14. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1436, GVBl. für den Freistaat Thüringen S. 927) folgende Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung vom 11. Dezember 2001 (Pharm. Ztg. 146 (2001) Nr. 51-52 S. 91), zuletzt geändert am 20. August 2009 (Pharm. Ztg. 154 (2009) Nr. 35 S. 82) beschlossen:

§ 1 Neuregelungen

1. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl: "65." durch die Zahl: "67." ersetzt.

2. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter: "Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz)" werden durch die Wörter: "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)" ersetzt.

3. § 27 wird wie folgt geändert:

In Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl: "60." durch die Zahl: "62." ersetzt.

In Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl: "65." durch die Zahl: "67." ersetzt.

In Abs. 3 Satz 6 wird die Zahl: "65." durch die Zahl: "67." ersetzt.

In Abs. 4 Satz 3 wird die Zahl: "60." durch die Zahl: "62." ersetzt.

4. § 28 wird wie folgt geändert:

In Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl: "65." durch die Zahl: "67." ersetzt.

In Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl: "60." durch die Zahl: "62." und in Satz 6 die Zahl: "65." durch die Zahl: "67." ersetzt.

5. § 30 wird wie folgt geändert:

Abs. 3 Satz 2 wird um folgenden Halbsatz ergänzt: "… und insbesondere auch die Veränderung der Lebenserwartung der Mitglieder.".

6. § 31 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Zahl: "65." durch die Zahl: "67." ersetzt und die angegebene Tabelle wie folgt neu gefasst:

Vorziehen im Alter zwischen / für jeden vorgezogenen Monat / für das vorgezogene Jahr / für die vollen vorgezogenen Jahre bis 67

67 und 66 / 0,4% / 4,8% / 4,8%

66 und 65 / 0,4% / 4,8% / 9,6%

65 und 64 / 0,3% / 3,6% / 13,2%

64 und 63 / 0,3% / 3,6% / 16,8%

63 und 62 / 0,3% / 3,6% / 20,4%

62 und 61 / 0,3% / 3,6% / 24,0%

61 und 60 / 0,2% / 2,4% / 26,4%

In Satz 2 wird die Zahl: "65." durch die Zahl: "67." ersetzt.

7. § 32 wird wie folgt geändert:

In Abs. 1 Satz 2 werden die Zahlen: "60." jeweils durch die Zahlen: "62." ersetzt.

In Abs. 1 Satz 11 wird die Zahl: "0,7972" durch die Zahl: "0,7960" ersetzt.

8. § 35 wird wie folgt geändert:

In Abs. 2 Nr. 3 wird die Zahl: "65." durch die Zahl: "67." ersetzt.

In Abs. 3 Satz 2 wird die Zahl: "60." durch die Zahl: "62." ersetzt.

In Abs. 3 Satz 3 wird die Zahl: "60." durch die Zahl: "62." und die Zahl: "65." durch die Zahl "67." er-setzt.

9. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 3 wird die Zahl: "60." durch die Zahl: "62." ersetzt.

In Satz 4 wird die Zahl: "60." durch die Zahl: "62." und die Zahl: "65." durch die Zahl "67." ersetzt.

10. § 40 wird wie folgt geändert:

In Abs. 2 Satz 6 wird der Halbsatz: "…, soweit die ausgleichsberechtigte Person bei Rechtskraft der Entscheidung noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hat" gestrichen.

Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:

"(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten für eingetragene Lebenspartnerschaften entsprechend, soweit nach § 20 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ein Versorgungsausgleich stattfindet.".

11. § 47 wird wie folgt geändert:

Abs. 2 wird aufgehoben. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

In Abs. 2 (neu) wird die Zahl: "60." durch die Zahl: "62." ersetzt.

12. Folgende §§ 50 d und 50 e werden angefügt:

"§ 50 d Übergangsregelung zu § 28 Abs.

(1) 1 Mitglieder mit Anwartschaften, für die die Gewährung der Altersrente zum 1. Januar 2010 von 65 auf 67 Jahre angehoben wurde, erhalten zum Ausgleich für diese Anhebung auf die bis zum 31. Dezember 2009 erworbenen Anwartschaften einen einmaligen Umstellungszuschlag. 2 Der Umstellungszuschlag ergibt sich – abhängig vom Geburtsjahr – aus der nachfolgenden Tabelle.

Geburtsjahrgang / Umstellungszuschlag / Entspricht Verlängerung um Monate

vor 1949 / 10,619469% / 0

1949 / 10,619469% / 0

1950 / 9,649123% / 2

1951 / 8,695652% / 4

1952 / 7,758621% / 6

1953 / 6,837607% / 8

1954 / 5,932203% / 10

1955 / 5,042017% / 12

1956 / 4,166667% / 14

1957 / 3,305785% / 16

1958 / 2,459016% / 18

1959 / 1,626016% / 20

1960 / 0,806452% / 22

1961 / 0,000000% / 24

nach 1961 / 0,000000% / 24

§ 50 e Übergangsregelung zu § 28 Abs.

1 Für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 gilt die Vollendung des 60. Lebensjahres weiterhin als frühestmöglicher Zeitpunkt für den Beginn des Bezugs von vorgezogener Altersrente. 2 Dies gilt nur für Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk bis zum 31. Dezember 2009 begründet haben. 3 Mitglieder, die bis zum 31. Dezember 2009 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen und ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk begründet haben, können auf Antrag die vorgezogene Altersrente mit Erreichen des 60. Lebensjahres mit den in § 31 Satz 1 genannten Abschlägen in Anspruch nehmen."

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Dresden, den 7. Oktober 2009, Hans Knoll, Vorsitzender der Vertreterversammlung

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung wird hiermit im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit nach § 38 Abs. 2 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2008 (SächsGVBl. S. 622) und im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzministerium nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen vom 14. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1436, GVBl. für den Freistaat Thüringen S. 927) rechtsaufsichtlich genehmigt.

Aktenzeichen: 32-5248.11/13, Dresden, den 7. Dezember 2009, Dr. Hans-Jörg Bonz, Sächsisches Staatsministerium für Soziales

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung wird hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt gemacht.

Dresden, den 10. Dezember 2009, Hans Knoll, Vorsitzender der Vertreterversammlung

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