Pharmazeutisches Recht

Beitragssatz der LAK

Die Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer hat am 18. November 2009 Folgendes beschlossen:

Der nach § 2 Satz 1 der Beitragsordnung der Bayerischen Landesapothekerkammer für die Errechnung des jährlichen Beitrages der Inhaber einer Betriebserlaubnis bestimmte Vomhundertsatz vom Umsatz (ohne Mehrwertsteuer) des Apothekenbetriebes wird gemäß § 2 Satz 6 der Beitragsordnung wie folgt neu festgelegt: Der ab dem Beitragszeitraum 2004 maßgebliche Vomhundertsatz in Höhe von 0,107% wird ab dem Beitragszeitraum 2010 und in den Folgejahren (bis zu einer erneuten Änderung durch die Delegiertenversammlung) auf 0,098% gesenkt.

Bayerische Landesapothekerkammer, München, den 10.12.2009, Dr. Ulrich Krötsch (Präsident)

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