DAZ aktuell

BGH will im April über "Apotheken-Taler" verhandeln

BERLIN (ks). Die Frage, ob an Kunden, die in einer Apotheke rezeptpflichtige Arzneimittel erwerben, Taler, Gutscheine oder Ähnliches ausgegeben werden dürfen, wurde von den Oberlandesgerichten (OLG) bislang unterschiedlich entschieden. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung ist daher dringend nötig. Sie könnte im nächsten Jahr nun kommen. Wie die Wettbewerbszentrale mitteilte, hat der Bundesgerichtshof (BGH) für kommenden April einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Zuletzt hatte das OLG Karlsruhe die Ausgabe von sogenannten Douglas-Talern durch eine Apotheke bei der Einlösung von Rezepten für unzulässig erklärt. Es sah darin einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung (Urteil vom 12. Februar 2009, Az. 4 U 160/07, siehe AZ 2009, Nr. 8, S. 8). Das OLG Frankfurt hatte zuvor einer Apotheke mit ähnlicher Begründung die Abgabe von "Talern" bei Einlösung von Rezepten untersagt (Urteil vom 5. Juni 2008, Az. 6 U 118/07, siehe AZ 2008, Nr. 31/32, S. 3). Anders entschied 2007 das OLG Bamberg. Hier wurde argumentiert, dass der Kunde den nach der Arzneimittelpreisverordnung vorgeschriebenen Preis zahle – der wirtschaftliche Vorteil eines Gutscheins verwirkliche sich dagegen erst bei dem Zweitgeschäft, bei dem der Kunde den Gutschein im Rahmen eines Einkaufs nicht verschreibungspflichtiger Produkte einlöse (Urteil vom 31. Oktober 2007, Az. 3 U 24/07). Im Verfahren vor dem OLG Bamberg hat die Wettbewerbszentrale Revision eingelegt, in den beiden anderen Verfahren die verklagten Apotheker. Der BGH hat nun in allen drei Fällen den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 15. April 2010 anberaumt. Die Wettbewerbszentrale begrüßt dies.

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