Bundesrepublik Deutschland

Meldepflicht bei Schweinegrippe

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Meldepflicht bei Influenza, die durch das erstmals im April 2009 in Nordamerika aufgetretene neue Virus ("Schweine-Grippe") hervorgerufen wird

Meldepflicht bei Schweinegrippe

Vom 9. November 2009 (aus BAnz. Nr. 172 vom 13. November 2009, Seite 3884)

Auf Grund des §15 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes, von denen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 57 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGB1.1 S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1

§ 1 Absatz 1 der Verordnung über die Meldepflicht bei Influenza, die durch das erstmals im April 2009 in Nordamerika aufgetretene neue Virus ("Schweine-Grippe") hervorgerufen wird vom 30. April 2009 (BAnz. S. 1590) wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach §6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf den Tod eines Menschen an Influenza A(HlNl) ("Schweine-Grippe")."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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