DAZ aktuell

Alle Arzneimittel gehören in die Apotheke

Die Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft lehnt den Vertrieb von Arzneimitteln außerhalb der Apotheke ab, da er gesundheitliche Risiken für die Bevölkerung birgt. Bei der Abgabe von Arzneimitteln darf auf das Wissen und die Erfahrung der hoch qualifizierten Apothekerinnen und Apotheker nicht verzichtet werden.

Ende September 2009 tritt am Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) der "Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht" zusammen, um zu entscheiden, ob N-Acetylcystein (ACC) und andere aus Sicht der DPhG beratungsbedürftige Arzneistoffe aus der Apothekenpflicht entlassen werden sollen. Klar ist: Mit der Entlassung dieser Arzneimittel aus der Apothekenpflicht würde man unser hohes Sicherheitsniveau aufgeben. Die Präparate wären fortan auch in der Drogerie oder im Supermarkt erhältlich und könnten dort von jedermann ohne Beschränkung und ohne Beratung gekauft werden. Für die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb der Apotheke fordert der Gesetzgeber (§ 53 AMG) zwar formal einen Sachkundenachweis des Personals, doch dieser Nachweis befähigt in keinster Weise dazu, über Arzneimittel sachgerecht Auskunft zu geben und die Bevölkerung qualifiziert zu beraten.

Wenn ACC bis 600 mg für Erwachsene und Kinder ab 12 Jahren aus der Apothekenpflicht entlassen würde, würde das hohe Risiken mit sich bringen. Wer sollte in der Drogerie oder im Supermarkt den Verbraucher kompetent und eindringlich über die Kontraindikationen und Anwendungsverbote von ACC informieren? Wer würde warnen vor dem Einsatz von ACC bei Kindern unter 12 Jahren, in der Schwangerschaft oder während der Stillzeit? Wer würde den Unterschied von Expektoranzien und Antitussiva erklären? Wer würde informieren, dass beide Arzneistoffgruppen nicht gleichzeitig angewendet werden dürfen? Wer würde auf die in der Praxis nicht selten auftretenden unerwünschten Wirkungen am Magen hinweisen und wer würde davor warnen, dass die Wirksamkeit von Antibiotika beeinträchtigt sein kann?

Wenig Sinn würde eine Entlassung von ACC aus der Apothekenpflicht allein schon deshalb machen, weil Präparate mit 600 mg Wirkstoff, die zur Anwendung bei chronischen Erkrankungen vorgesehen sind (OP ab 50 Stück), verschreibungspflichtig sind. Wer kann das verstehen? Und was hielte etwa ein Patient mit chronischer Lungenerkrankung von dem Arzneimittel, das ihm vom Arzt verschrieben wurde, wenn er ein gleichartiges Arzneimittel auch im Supermarktregal sehen würde?

Wenn Arzneimittel aus der Apothekenpflicht entlassen werden, muss man sich auch folgende Frage stellen: Können Verbraucher ohne qualifizierte Beratung durch einen Apotheker wirklich selbst beurteilen, in welchen Fällen eine Selbstmedikation ausreichend ist und wann ein Arzt zu den Beschwerden konsultiert werden sollte? Die DPhG befürchtet, dass Verbraucher künftig schwerwiegende Erkrankungen wie Pneumonie, Angina oder Influenza zu oft selbst behandeln werden anstatt frühzeitig einen Arzt aufzusuchen. Diese Befürchtung ist begründet, denn neben ACC sollen aus der Apothekenpflicht auch wirksame Hals- und Rachendesinfektionsmittel (feste Kombination von Cetylpyridiniumchlorid, Dequaliniumchlorid und Lidocainhydrochlorid) entlassen werden, die gemeinsam mit ACC angewendet werden. Ähnliche Befürchtungen hat die DPhG bei Simethicon/Dimethicon und Zubereitungen von Artischockenblättern, die ab September auch aus der Apothekenpflicht entlassen werden könnten. Eine unkritische, dauerhafte Anwendung dieser Arzneimittel könnte ernsthafte Erkrankungen wie Ileus, chronische Darmentzündungen oder Karzinome verschleiern.

Es steht fest: Die Arzneimittelabgabe ist durch Gesetz an die Apotheke gebunden, denn Arzneimittel sind ein besonders schützenswertes Gut und dienen dem Patienten- und Verbraucherschutz. Der Grundsatz der Apothekenpflicht gewährleistet ein sehr hohes Sicherheitsniveau. Apothekenpflichtige Arzneimittel sollen in der persönlichen Verantwortung des Apothekers, also des Arzneimittelfachmanns, und nur mit der erforderlichen Beratung durch die Apotheke an den Verbraucher abgegeben werden. Das kommt auch in einer Stellungnahme der Bundesregierung aus dem Jahr 2007 gegenüber der EU-Monopolkommission zum Ausdruck, die eine Lockerung der Apothekenpflicht gefordert hatte.

Aus Sicht der DPhG gibt es keinen vernünftigen Grund, bei der Abgabe von Arzneimitteln auf das Wissen und die Erfahrungen unserer hoch qualifizierten Apothekerinnen und Apotheker zu verzichten. Alle Arzneimittel gehören in die Apotheke. Die Apothekenpflicht ist unabdingbare Voraussetzung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Arzneimitteln und damit unerlässlich für den Gesundheitsschutz unserer Bevölkerung.


Dr. Anke Ritter, Vizepräsidentin

Prof. Dr. Susanne Alban, Vizepräsidentin

Prof. Dr. Andreas Link, Generalsekretär

Dr. Thomas Maschke, Schatzmeister

Dr. Petra Schoettler, Vizepräsidentin

Dr. Michael Stein, Geschäftsführer

Prof. Dr. Manfred Schubert-Zsilavecz, Präsident

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