Pharmazeutisches Recht

Geschäftsordnung der LAK Hessen und des Versorgungswerkes

Geschäftsordnung der Landesapothekerkammer Hessen und des Versorgungswerkes

beschlossen von der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 16. September 1993 (veröffentlicht in der PZ Nr. 39/1993, S. 3061 f.), zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 17.06.2009.

§ 1

(1) Die Delegiertenversammlung wird im Auftrage des Vorstandes und des Leitenden Ausschusses durch den Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufungsfrist von drei Wochen zählt vom Tage der Absendung der Einberufung an. Die Einberufungsfrist kann in dringenden Fällen unterschritten werden. Bei der Einberufung ist eine vorläufige Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufung kann in elektronischer Form erfolgen.

(2) Im Falle der Verhinderung des Präsidenten erfolgt die Einberufung und Leitung durch den Vizepräsidenten; ist auch dieser verhindert, durch ein Vorstandsmitglied.

(3) Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Delegiertenversammlung muss zusammentreten, wenn der Vorstand sie einberuft oder wenn mindestens ein Viertel der Delegierten dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragt. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich in öffentlicher Sitzung. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen.

§ 2

(1) Die Tagesordnung für die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand und vom Leitenden Ausschuss aufgestellt.

(2) Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung können von den Vorstandsmitgliedern, Mitgliedern des Leitenden Ausschusses und jedem Mitglied der Delegiertenversammlung schriftlich gestellt werden; sie sind an die Geschäftsstelle der Landesapothekerkammer zu richten.

(3) Nach Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung können Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung bis spätestens acht Tage vor Beginn der Delegiertenversammlung, in dringenden Fällen vor Eintritt in die Tagesordnung, gestellt werden.

(4) Beschlüsse der Delegiertenversammlung über Angelegenheiten, die nicht vor Beginn der Versammlung auf die Tagesordnung genommen wurden, können nur gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Delegiertenversammlung der Aufnahme auf die Tagesordnung zustimmen.

§ 3

(1) Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

(2) Der Präsident stellt die satzungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung.

(3) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Delegierten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.

(4) Über die Durchführung gefasster Beschlüsse soll in der nächsten Delegiertenversammlung Bericht erstattet werden.

(5) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird vom Präsidenten bestimmt. Das Protokoll muss Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die zur Abstimmung gestellten Anträge und den Wortlaut der Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses enthalten.

(6) Das Protokoll ist vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb von vier Wochen jedem Mitglied der Delegiertenversammlung zu übersenden. Das Protokoll kann in elektronischer Form übersandt werden.

(7) Wird innerhalb von 14 Tagen nach Absendung des Protokolls kein Einspruch erhoben, so gilt das Protokoll als genehmigt. Über einen etwaigen Einspruch entscheidet die Delegiertenversammlung in ihrer nächsten Sitzung.

§ 4

Die Reihenfolge der Tagesordnung kann von der Delegiertenversammlung geändert werden.

§ 5

(1) Die Redner erhalten das Wort in der Reihenfolge ihrer Meldungen. Außer der Reihe erhalten das Wort

a) der Vertreter der Aufsichtsbehörde,

b) der Präsident,

c) der Vorsitzende des Leitenden Ausschuss,

d) der Geschäftsführer,

e) wer zur Geschäftsordnung sprechen will oder tatsächliche Berichtigung zu geben hat.

(2) Auf Beschluss der Versammlung kann die Redezeit beschränkt oder die Rednerliste geschlossen werden.

§ 6

(1) Zur Geschäftsordnung können folgende Anträge gestellt werden:

a) auf Begrenzung der Redezeit

b) auf Schluss der Rednerliste

c) auf Schluss der Beratung

d) auf Verweisung des Antrages oder Beratungsgegenstandes an den Vorstand, einen Ausschuss oder ein anderes Gremium der Kammer

e) auf Vertagung des Beratungsgegenstandes

f) auf Übergang zum nächsten Antrag

g) auf Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt

h) auf Unterbrechung oder Vertagung der Versammlung

i) auf Schluss der Versammlung.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung gehen allen anderen Anträgen auf Abstimmung vor. Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, so sind diese in der umgekehrten Reihenfolge des Absatzes 1 durchzuführen.

(3) Vor Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Präsident Gelegenheit zu einer Gegenrede zu geben. Wird die Gelegenheit zur Gegenrede nicht wahrgenommen, gilt der Geschäftsordnungsantrag als angenommen.

(4) Vor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Rednerliste verliest der Präsident die vorliegenden Wortmeldungen.

(5) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung abgelehnt, werden die Beratungen fortgesetzt.

§ 7

Anträge sind schriftlich einzureichen oder vom Protokollführer schriftlich aufzunehmen und zu verlesen. Der Antragsteller erhält als erster Redner das Wort zur Begründung, nach der Aussprache erhält er auf Wunsch das Schlusswort.

§ 8

Abgestimmt wird in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Über weitergehende Anträge ist vor den weniger weitgehenden und über Abänderungsanträge vor den Hauptanträgen abzustimmen.

§ 9

Kein Mitglied der Delegiertenversammlung darf in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn es

1. durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann,

2. Angehöriger einer Person ist, die zu dem in Nr. 1 bezeichneten Personenkreis gehört,

3. eine natürliche oder juristische Person nach Nr. 1 kraft Gesetz oder Vollmacht vertritt,

4. bei einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung beschäftigt ist und wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch Befangenheit gegeben ist,

5. bei einer juristischen Person oder Vereinigung nach Nr. 1 als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist.

§ 10

(1) Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben oder durch Stimm- zettel.

(2) Abstimmungen, die eine Wahl zum Gegenstand haben, sind durch Stimmzettel vorzunehmen. Eine Abstimmung durch Stimmzettel ist außerdem erforderlich, wenn ein Drittel der anwesenden Delegierten es verlangt. Mit einfacher Stimmenmehrheit kann namentliche Abstimmung beschlossen werden.

(3) In eiligen Angelegenheiten kann ein Beschluss der Delegiertenversammlung auch durch schriftliche Umfrage herbeigeführt werden, wenn nicht mehr als ein Drittel der Delegierten diesem Verfahren widerspricht.

(4) Beschlussfassungen der Kammerorgane erfolgen mit einfacher Mehrheit, sofern nicht die Satzung oder die Geschäftsordnung etwas anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

§ 11

Der Präsident hat die Pflicht, die Redner, die nicht zur Sache sprechen, darauf aufmerksam zu machen und kann ihnen im Wiederholungsfalle das Wort entziehen. Bei ungebührlichem Verhalten oder wiederholtem ordnungswidrigem Verhalten kann der Präsident ein Mitglied der Delegiertenversammlung für einen oder mehrere Sitzungstage ausschließen. Dem Betroffenen steht gegen die Maßnahme des Präsidenten der Einspruch an die Delegiertenversammlung zu. Über den Antrag soll nach Möglichkeit sofort entschieden werden.

§ 12

Die Bestimmungen der §§ 1-11 sind sinngemäß für die Vorstandssitzungen anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

§ 13

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 14

(1) In Eilfällen kann die Geschäftsstelle mit Einwilligung des Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter eine Beschlussfassung des Vorstands durch schriftliche oder fernmündliche Befragung herbeiführen, wenn keines der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren widerspricht. Bei Beschlussfassungen, die auf fernmündlichem Wege erfolgen, ist der schriftlich formulierte Beschlussvorschlag jedem Vorstandsmitglied vorzulesen.

(2) Beschlussfassungen, die auf fernmündlichem Wege zustande gekommen sind, bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sie sind dem Vorstand schriftlich oder in der nächsten Sitzung vorzulegen.

(3) Der Vorstand ist spätestens in seiner nächsten Sitzung über den gefassten Beschluss zu unterrichten.

§ 15

(1) Die Geschäfte der Kammer werden durch die Kammergeschäftsstelle wahrgenommen, deren Leiter vom Vorstand berufen wird. Der Leiter der Geschäftsstelle (Geschäftsführer) ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

(2) Der Vorstand kann den Geschäftsführer ermächtigen, im Rahmen der laufenden Verwaltungsgeschäfte vermögensrechtliche Verpflichtungen bis zu einer bestimmten Höhe im Auftrag des Vorstands einzugehen.

(3) Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Der Präsident oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter ist Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers.

(4) Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen der Delegierten, des Vorstandes und der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Der Vorstand hat der Delegiertenversammlung regelmäßig und kontinuierlich Bericht zu erstatten über durchgeführte Beschlüsse und wesentliche Geschäftsvorgänge, die sich seit der letzten Sitzung ereignet haben.

§ 16

Der Vorstand kann im Einzelfall ein Vorstandsmitglied mit der Erledigung eines Auftrages betrauen. Der Beauftragte hat dem Vorstand regelmäßig zu berichten.

§ 17

Die Bestimmungen der §§ 12-16 sind sinngemäß für Sitzungen des Leitenden Ausschuss anzuwenden, soweit sich aus Bestimmungen der Satzung des Versorgungswerkes nicht etwas anderes ergibt.

§ 18

(1) Die Delegiertenversammlung wählt einen Finanzausschuss, dessen Mitglieder nicht dem Vorstand oder dem Leitenden Ausschuss angehören dürfen. Der Finanzausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die Mitglieder der Delegiertenversammlung sein sollen.

(2) Der Finanzausschuss nimmt Stellung zur Haushalts- und Wirtschaftsplanung der Landesapothekerkammer und des Versorgungswerkes. Die Empfehlung des Finanzausschusses ist in der Delegiertenversammlung vorzulegen, sofern sie im jeweiligen Haushaltsvoranschlag nicht Berücksichtigung finden.

(3) Der Vorsitzende des Finanzausschusses, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Finanzausschusses, trägt der Delegiertenversammlung die Stellungnahme des Finanzausschuss zum Haushaltsvoranschlag der Landesapothekerkammer und des Versorgungswerkes vor. Der Finanzausschuss hat in Fragen des Finanzgebahrens der Landesapothekerkammer Hessen und des Versorgungswerkes das Recht und die Pflicht, jederzeit in der Delegiertenversammlung zu berichten.

(4) Die Einladung des Finanzausschusses erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen. Die Tagesordnung und die notwendigen Unterlagen sind beizufügen. Der Finanzausschuss tagt mindestens einmal jährlich, er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassungen über Nachtragshaushalte können auch im schriftlichen Verfahren erfolgen.

§ 19

(1) Aufgabe der Regionalbeauftragten ist es, die Arbeit der Kammer in ihrer Region zu unterstützen. Sie halten dabei die Verbindung zwischen der Kammergeschäftsstelle und den Kammerangehörigen ihrer Region aufrecht. Dies geschieht insbesondere durch die Organisation regionaler Apothekerversammlungen, die Durchführung regionaler Fortbildungsveranstaltungen und die Erstellung regionaler Rundschreiben.

(2) In der Regel haben die Regionalbeauftragten ihren Schriftverkehr über die Kammergeschäftsstelle zu führen. Sie haben von eigenem Schriftverkehr jeweils eine Kopie eines jeden Schreibens an die Geschäftsstelle der Kammer zu übersenden.

(3) Für den Abschluss von Verträgen sowie für die Abgabe von Willenserklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen die Regionalbeauftragten der Zustimmung des Vorstandes. Diese ist über die Geschäftsstelle einzuholen.

(4) Die Tätigkeit eines Regionalbeauftragten endet mit dem Ablauf einer Amtsperiode der Delegiertenversammlung oder wenn er vom Vorstand abberufen wird.

§ 20

Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Delegiertenversammlung.

§ 21

Die Geschäftsordnung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 05. August 2009 Landesapothekerkammer Hessen K.d.ö.R. gez. Erika Fink – Präsidentin –

Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen Körperschaft des öffentlichen Rechts gez. Dr. Reinhard Hoferichter – Vorsitzender des Leitenden Ausschusses –

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.