Pharmazeutisches Recht

Satzung der LAK Hessen

Satzung der Landesapothekerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts

Vom 16. September 1993 (PZ Nr. 42/1993, S. 3418 ff.),

genehmigt durch Erlass des Hessischen Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit vom 7. Oktober 1993, zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 17. Juni 2009.

§ 1 Rechtsstellung und Sitz

(1) Die Landesapothekerkammer Hessen – im folgenden Kammer – ist die Standesvertretung der Apotheker im Lande Hessen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel. Ihr Sitz ist Frankfurt am Main.

(2) Die Kammer kann im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen handeln, klagen und verklaget werden. Sie verwaltete ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten des Versorgungswerkes der Landesapothekerkammer Hessen haftet. Das Vermögen des Versorgungswerkes haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammer.

§ 2 Kammerangehörige

(1) Der Kammer gehören alle Apotheker und Apothekerinnen an, die in Hessen ihren Beruf ausüben. Ausgenommen sind die im für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium tätigen Berufsangehörigen; diesen steht der freiwillige Beitritt offen.

(2) Apothekern und Apothekerinnen, die ihren Beruf nicht ausüben und ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben oder die zuletzt ihren Beruf in Hessen ausgeübt haben und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig sind, sowie Personen, die sich in Hessen in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, steht der freiwillige Beitritt offen.

§ 3 Aufgaben

(1) Aufgaben der Kammer sind insbesondere:

1. die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen,

2. die berufliche Fort- und Weiterbildung der Kammerangehörigen zu fördern, besonders durch Durchführung und Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen für Kammerangehörige, wobei die Kammern zu diesem Zwecke Verzeichnisse über die Teilnahme von Berufsangehörigen an zertifizierten Fortbildungen führen können,

3. für ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander zu sorgen und Streitigkeiten zwischen Berufsangehörigen sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten; die Zuständigkeit anderer Instanzen bleibt unberührt,

4. den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,

5. auf Ersuchen von Behörden zu einschlägigen Fragen Gutachten zu erstatten, Sachverständige namhaft zu machen und zu Gesetzesentwürfen Stellung zu nehmen,

6. die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen- und Veterinärwesen zu fördern und die Mitwirkung der Kammermitglieder an der Sicherung der Qualität ihrer beruflichen Leistungen zu regeln,

7. die Ausgabe von Heilberufsausweisen und sonstigen Bescheinigungen auch elektronischer Art sowie qualifizierten Zertifikaten oder qualifizierten Attribut-Zertifikaten mit Angabe über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Signaturgesetz,

8. die Bildung von Arbeitsgemeinschaften mit Kammern der gleichen oder anderer Heilberufe und mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung wahrnehmen,

9. die Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten nach § 6 HeilBerG, insbesondere die Regelungen des Notdienstes und von Rezeptsammelstellen.

§ 4 Regionalbeauftragte

(1) Die Kammer ernennt Regionalbeauftragte für:

1. Stadt Darmstadt, Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwald, Offenbach;

2. Städte Frankfurt am Main und Offenbach, Landkreise Hochtaunus, Main-Kinzig, Wetterau;

3. Stadt Kassel, Landkreise Kassel, Schwalm-Eder, Waldeck-Frankenberg, Werra-Meißner;

4. Stadt Wiesbaden, Landkreise Limburg-Weilburg, Main-Taunus, Rheingau-Taunus;

5. Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Vogelsberg;

6. Landkreise Gießen, Lahn-Dill, Marburg-Biedenkopf.

(2) Die Regionalbeauftragten werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Delegiertenversammlung ernannt. Sie sollen der Delegiertenversammlung angehören. Regionalbeauftragte, die der Delegiertenversammlung nicht angehören, haben dort Rede- aber kein Stimmrecht.

§ 5 Organe

Die Organe der Kammer sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

§ 6 Delegiertenversammlung

(1) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung haben in eigener Verantwortung die Belange aller Kammerangehörigen zu vertreten. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) Die Delegiertenversammlung beschließt über die ihr vom Vorstand vorgelegten oder aus ihrer Mitte zur Beschlussfassung eingebrachten Fragen. Beschlussfassungen über folgende Angelegenheiten sind ausschließlich der Delegiertenversammlung vorbehalten:

1. die Satzung,

2. die Satzung des Versorgungswerkes,

3. die Geschäftsordnung,

4. die Wahl und die Entlastung des Vorstandes,

5. die Wahlordnung,

6. die Meldeordnung,

7. die Berufsordnung,

8. die Schieds- und Schlichtungsordnung,

9. die Beitragsordnung,

10. die Kostensatzung

11. die Weiterbildungsordnung,

12. die Feststellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses,

13. die Aufstellung der Vorschlagsliste für ehrenamtliche Mitglieder der Berufsgerichte,

14. die Haushalts- und Kassenordnung.

§ 7 Ausschüsse

Die Delegiertenversammlung und der Vorstand können für die Dauer ihrer Amtsperiode Ausschüsse für bestimmte Arbeitsgebiete bilden. Mit der personellen Zusammensetzung dieser Ausschüsse kann die Delegiertenversammlung den Vorstand beauftragen. Als Ausschussmitglieder können auch Kammerangehörige berufen werden, die nicht der Delegiertenversammlung angehören. Wird ein Weiterbildungsausschuss gebildet, so muss eines der Mitglieder dieses Ausschusses dem Vorstand angehören.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern. Er wird aus dem Kreise der Delegierten gewählt. Soweit der Präsident oder der Vizepräsident zum vorsitzenden Mitglied oder stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Leitenden Ausschusses des Versorgungswerkes gewählt wird und dieses Amt annimmt, endet seine Mitgliedschaft im Vorstand der Kammer. Eine Wahl als weiteres Mitglied in den Vorstand ist möglich.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kammer, er bereitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung vor und führt die von ihr gefassten Beschlüsse aus. Er ist zur selbständigen Beschlussfassung befugt, soweit es sich nicht um Fragen handelt, die der ausschließlichen Beschlussfassung der Delegiertenversammlung vorbehalten oder die von grundsätzlicher Bedeutung sind. In Eilfällen kann die Geschäftsstelle mit Einwilligung des Präsidenten oder seines Stellvertreters eine Beschlussfassung des Vorstandes durch schriftliche oder fernmündliche Befragung herbeiführen, wenn keines der übrigen befragten Vorstandsmitglieder diesem Verfahren widerspricht. Bei Beschlussfassung, die auf fernmündlichem Wege erfolgt, ist der schriftlich formulierte Beschlussvorschlag jedem Vorstandsmitglied vorzulesen.

(2) Der Präsident oder Vizepräsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Der Präsident kann im Einzelfall auch andere Vorstandsmitglieder mit seiner Vertretung beauftragen. Der Geschäftsführer kann zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Kammer bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Kammer schriftlich zu erteilen.

(3) Der Vorstand bedient sich zur Durchführung der Geschäfte einer Geschäftsstelle, deren Leiter (Geschäftsführer) vom Vorstand berufen wird. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter der Geschäftsstelle.

§ 10 Beiträge und Gebühren

(1) Die Kammer erhebt zur Deckung ihrer Kosten nach Maßgabe des Haushaltsplanes von den Kammerangehörigen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung.

(2) Die Kammer erhebt Gebühren und Auslagen nach Maßgabe einer Kostensatzung, die

1. Amtshandlungen, insbesondere die Durchführung von Prüfungen und Ausstellung von Ausweisen, Befähigungsnachweisen und anderen Urkunden,

2. und die die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie für besondere Leistungen regelt.

§ 11 Pflichten der Kammerangehörigen

(1) Jeder Kammerangehörige hat sich binnen eines Monats, bei vorübergehender Berufsausübung binnen fünf Tagen nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit unter Vorlage seiner Berechtigungsnachweise bei der Kammer anzumelden; er hat ihr ferner die Beendigung seiner Berufsausübung, den Wohnsitz- und Niederlassungswechsel anzuzeigen.

(2) Die Meldungen müssen auf dem von der Landesapothekerkammer Hessen vorgesehenen Formblatt erfolgen. Soweit es zur Bearbeitung eines meldepflichtigen Vorganges erforderlich ist, hat das Mitglied die Angaben auf dem Formblatt zu erläutern. Das Nähere regelt die Meldordnung.

§ 12 Ladungen

Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, Ladungen der Kammer Folge zu leisten. In der Ladung ist der Grund für die Ladung anzugeben.

§ 13 Ordnungsgelder

Mit einem Ordnungsgeld bis zu fünftausend Euro im Einzelfall können belegt werden:

1. Kammerangehörige, die den Pflichten nach § 11 oder nach der Meldeordnung nicht rechtzeitig nachkommen oder den sonstigen Pflichten der Satzung zuwiderhandeln;

2. Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 02. Mai 1992 ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommen oder die für die Erbringung von Dienstleistungen erforderlichen Zeugnisse oder Bescheinigungen nicht vorlegen oder der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft zuwiderhandeln.

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist dem Pflichtigen vorher schriftlich anzukündigen. Ordnungsstrafen können nicht aufgrund rückständiger Beitragsleistungen verhängt werden.

§ 14 Berufsgerichtsbarkeit

Verstöße Kammerangehöriger oder Berufsangehöriger, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 02. Mai 1992 sind, gegen ihre Berufspflichten, werden nach der Berufsordnung geahndet.

§ 15 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Delegierten, die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse sowie die Regionalbeauftragten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für bare Auslagen und zum Ausgleich von Zeitversäumnis erhalten sie Entschädigungen nach Maßgabe einer Entschädigungssatzung.

(2) Dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie den Regionalbeauftragten kann von der Delegiertenversammlung eine jährliche Aufwandsentschädigung bewilligt werden.

§ 16 Geschäftsordnung

Die Durchführung der Verwaltungsgeschäfte der Kammer sowie das nähere Verfahren beim Tätigwerden der Organe regelt die Geschäftsordnung.

§ 17 Amtliche Veröffentlichungen

Bekanntmachungen der Kammer sind in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung zu veröffentlichen.

§ 18 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel aller Delegierten.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft.


Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 22. Juli 2009; Landesapothekerkammer Hessen K.d.ö.R.; gez. Erika Fink – Präsidentin –

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