Pharmazeutisches Recht

Fortbildungszertifikat für nicht approbiertes Personal

Richtlinie der Landesapothekerkammer Brandenburg zum Erwerb eines Fortbildungszertifikates für Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekenassistenten und Pharmazeutische Assistenten 1
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Männliche Berufsbezeichnungen gelten in diesem Text auch für weibliche Berufsangehörige

Vom 8. Juli 2009

Die Kammerversammlung der Landesapothekerkammer Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 8. Juli 2009 die folgende Richtlinie zum Erwerb eines Fortbildungszertifikates beschlossen.

Präambel

Die Fortbildung trägt dazu bei, die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf hohem Niveau zu sichern und zu erweitern. Sie dient damit der ständigen Verbesserung beruflichen Handelns und ist ein Instrument zur Qualitätssicherung der Patientenversorgung.

§ 1 Zweckbestimmung

Die Richtlinie dient der Förderung der Fortbildung und bietet Apothekerassistenten, Pharmazieingenieuren, Pharmazeutisch-technischen Assistenten, Apothekenassistenten und Pharmazeutischen Assistenten die Möglichkeit, die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch ein Fortbildungszertifikat zu dokumentieren. Das Fortbildungszertifikat nach Maßgabe des § 5 erhält, wer seine Beschäftigungsstätte im Kammerbereich hat oder dort ohne Beschäftigung wohnhaft ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Fortbildung im Sinne der Richtlinie umfasst Maßnahmen, die inhaltlich auf pharmazeutische, berufsbezogene wissenschaftliche und betriebswirtschaftliche Themen sowie auf apothekenübliche Waren und Dienstleistungen ausgerichtet sind. Sie dient der Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse. Fortbildung muss unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein.

(2) Fortbildungsveranstalter sind Anbieter der Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1, 2, 3, 4, 6 und 7, die eine Akkreditierung nach Absatz 3 anstreben.

(3) Eine Akkreditierung ist die Bestätigung, dass die von einem Fortbildungsveranstalter angebotene Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizutragen. Die Fortbildungsmaßnahme wird mit Fortbildungspunkten bewertet.

(4) Eine Lernerfolgskontrolle ist die Überprüfung, ob Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekenassistenten und Pharmazeutische Assistenten ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsmaßnahme waren, im Wesentlichen richtig beantworten kann.

(5) Fortbildungspunkt ist die Überprüfung, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit die anerkannte Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizutragen. Er entspricht in der Regel einer Zeitdauer von 45 Minuten. Der Bewertungsmodus für die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen ergibt sich aus § 3 Absatz 1.

1 Männliche Berufsbezeichnungen gelten in diesem Text auch für weibliche Berufsangehörige

§ 3 Fortbildungspunkte

(1) Fortbildungspunkte werden in der Regel nach folgender Maßgabe vergeben:

Kategorie
Fortbildungsmaßnahme
Bewertung
1
Teilnahme an Seminaren, Workshops, Praktika,
wissenschaftlichen
Exkursionen
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit,
maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag
2
Teilnahme an Kongressen (national oder international)
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag
3
Besuch von Vorträgen einschließlich Diskussion
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit
4
a) Vorträge bzw. Seminare über eigene Erfahrungen oder nach Literaturstudium
4 Fortbildungspunkte pro Fortbildungseinheit
b) Nebenberufliche Lehrtätigkeit in einem Ausbildungsinstitut
1 Fortbildungspunkt pro Unterrichtseinheit, maximal 20 Fortbildungspunkte pro Jahr
c) Fachliche Moderation
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungsmaßnahme
5
Autorenschaft
ab einer Druckseite 3 Fortbildungspunkte pro Beitrag, ab zehn Druckseiten 6 Fortbildungspunkte pro Beitrag; Buchbeiträge pauschal 15 Fortbildungspunkte, Buch als alleiniger Autor pauschal 25 Punkte; maximal 30 Fortbildungspunkte pro Jahr
6
Hospitationen in Kombination mit anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 3
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag
7
Bearbeitung von Lektionen, z.B. internetbasiert, mit Lernerfolgskontrolle
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit
8
Innerbetriebliche Fortbildung
maximal 10 Fortbildungspunkte pro Jahr in den Kategorien 8 und 9 zusammen
9
Selbststudium, z. B. Printmedien, CD-ROM, Video
maximal 10 Fortbildungspunkte pro Jahr in den Kategorien 8 und 9 zusammen

(2) Bei Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 3 wird bei erfolgreicher Lernerfolgskontrolle nach § 2 Absatz 4 zusätzlich jeweils 1 Fortbildungspunkt vergeben.

§ 4 Anerkennung der Fortbildungsmaßnahmen

(1) Für Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 3 Absatz 1 Kategorien 1 bis 3 sowie 7 erteilt die Kammer dem Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme auf Antrag eine mit der Anzahl der Fortbildungspunkte verbundene Anerkennung. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zu stellen. Dem Antrag sind ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleitung, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Teilnehmerliste geführt wird, die der Kammer auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird. Der Veranstalter verpflichtet sich, den Teilnehmern eine Teilnahmebescheinigung – unter Angabe der Veranstaltungsnummer, der vergebenen Fortbildungspunkte, der Maßnahmenkategorie, dem Titel und dem Datum der Veranstaltung sowie der Zielgruppe der Veranstaltung – auszuhändigen. Darüber hinaus behält sich die Kammer vor, weitere Unterlagen bzw. Einblick in die Inhalte der Fortbildung einzufordern. Der Antrag ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Näheres regelt die Gebührenordnung.

(2) Die "Leitsätze zur apothekerlichen Fortbildung – Empfehlungen der Bundesapothekerkammer" in der jeweils gültigen Fassung legen die Voraussetzungen und Kriterien fest, nach denen die Akkreditierung erfolgt. Diese sind analog anzuwenden.

(3) Beantragt der Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme, dass sich die Anerkennung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstrecken soll, hat er sich zu verpflichten, der Kammer im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.

(4) Bei auftretenden Qualitätsmängeln kann die Kammer die Anerkennung widerrufen. Dies kann auch geschehen, wenn der Kammer das Recht verweigert wird, die Veranstaltung überprüfen zu lassen oder ihr keine Teilnehmerliste zur Verfügung gestellt wird.

(5) Die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen anderer Heilberufskammern kann grundsätzlich für das Fortbildungszertifikat angerechnet werden.

§ 5 Fortbildungszertifikat

(1) Das Fortbildungszertifikat wird Apothekerassistenten, Pharmazieingenieuren, Pharmazeutisch-technischen Assistenten, Apothekenassistenten und Pharmazeutischen Assistenten auf Antrag von der Kammer mit einer Gültigkeit von drei Jahren nach Maßgabe der folgenden Absätze erteilt. Während der Gültigkeitsdauer des Fortbildungszertifikates wird kein weiteres Fortbildungszertifikat erteilt.

(2) Voraussetzung für die Ausstellung des Fortbildungszertifikats ist der Nachweis durch die Antragssteller, dass sie in dem Zeitraum von höchstens drei Jahren vor Antragstellung mindestens 100 Fortbildungspunkte erworben haben. Von diesen müssen mindestens 70 Fortbildungspunkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 Absatz 1 nachgewiesen werden.

(3) Zeiten, in denen der Antragsteller nicht berufstätig ist, werden grundsätzlich in den Nachweiszeitraum von höchstens drei Jahren eingerechnet. Ist der Antragsteller in diesem Dreijahreszeitraum nachweislich zusammenhängend länger als drei Monate nicht berufstätig, so kann im Einzelfall auf Antrag über eine Verlängerung des Nachweiszeitraums entschieden werden.

(4) Der Nachweis der Fortbildungspunkte für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 Absatz 1 und 2 wird wie folgt geführt:

1. in den Kategorien 1 bis 3 und 7 durch Teilnahmebescheinigungen,

2. in der Kategorie 6 durch eine vom Fortbilder unterschriebene Bescheinigung,

3. in den Kategorien 4a und 5 durch Vorlage einer Fotokopie des Veranstaltungsprogramms bzw. der Publikation,

4. in der Kategorie 4b durch eine Bestätigung des Ausbildungsinstituts,

5. bei einer Lernerfolgskontrolle durch die Vorlage einer Bescheinigung.

§ 6 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die vorstehende Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Landesapothekerkammer Brandenburg in Kraft. Zeitgleich tritt die Richtlinie der Landesapothekerkammer Brandenburg zum Erwerb eines Fortbildungszertifikates für Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekenassistenten und Pharmazeutische Assistenten vom 25. Juni 2003 außer Kraft.

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