Pharmazeutisches Recht

Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein

Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein

Vom 27. Mai 2009

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 27. Mai 2009 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000 S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2007 (GV. NRW. 2007 S. 572), folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

Artikel I

Die Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein vom 12. Juni 1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1386 ff.), zuletzt geändert am 18. Juni 2008 (MBl. NRW. 2008 S. 424), wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 6 Satz 1 werden die Worte "Richtlinien der" gestrichen und nach den Worten "Arbeit der Apothekerkammer Nordrhein" die Worte "und des Versorgungswerkes" eingefügt. b) In Abs. 6 Satz 2 werden nach den Worten "die ihr vom Vorstand" ein Komma und die Worte "vom Aufsichtsführenden Ausschuss oder vom Geschäftsführenden Ausschuss des Versorgungswerkes" eingefügt.

2. In § 10 Abs. 2 werden der Punkt nach Nummer 5 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 6, 7 und 8 eingefügt: "6. QM-Ausschuss, 7. Wettbewerbs- und Berufsordnungsausschuss, 8. Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit."

3. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird am Ende der Halbsatz eingefügt: ", sofern es sich nicht um Angelegenheiten des Versorgungswerkes handelt"

Artikel II

Diese Änderung der Hauptsatzung tritt 14 Tage nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt. Düsseldorf, den 6. Juli 2009

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen – III C 2 – 0810.82 – Im Auftrag Godry

Die vorstehende Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein vom 27. Mai 2009 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, 13. Juli 2009

Lutz Engelen Präsident der Apothekerkammer Nordrhein

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