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Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung

Berufstätige Mütter gibt es wohl in den meisten Apotheken, und diese gelten landläufig als Betriebe, in denen sich Beruf und Familie gut vereinbaren lassen. Doch insbesondere bei vielen Teilzeitkräften dürften die Kinderbetreuungskosten einen großen Teil des Verdienstes wieder "auffressen", was nicht sonderlich motivierend ist. Eine Entlastung stellen in diesem Fall steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung und Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern dar. Weder Chef/in noch Mitarbeiter/in müssen dabei Abgaben oder Steuern zahlen.

Ein Beispiel: Claudia M. kam schon als Pharmaziepraktikantin zur xy-Apotheke und ist mittlerweile für ihre Chefin aus dem Arbeitsalltag nicht mehr wegzudenken. Als Frau M. schwanger wird, sieht die Apothekenleiterin dies mit einem lachenden und einem weinenden Auge. Sie würde ihre Approbierte gern nach spätestens einem Jahr Elternzeit wieder zurück am Arbeitsplatz begrüßen – und will ihr deshalb das Angebot machen, sich mit einem steuerfreien Zuschuss an den Kosten für die Kinderbetreuung bis zum dritten Lebensjahr zu beteiligen. Bei ihrem Steuerberatungsbüro fragt die Chefin nach den Voraussetzungen, unter denen solch ein Zuschuss für beide Seiten steuer- und sozialabgabefrei ist …

Nach § 3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz sind Leistungen des Arbeitgebers – sei es die Übernahme oder einen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten – für Arbeitnehmer dann steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (Lohnsteuerrichtlinie R 21a):

  • Das betreffende Kind ist noch nicht schulpflichtig.
  • Das Kind wird in einem betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung betreut. Vergleichbar sind auch Tagesmütter, nicht aber die Einzelbetreuung durch eine Kinderfrau zu Hause.
  • Steuerfrei sind Leistungen zur Unterbringung, einschließlich Unterkunft und Verpflegung, nicht aber zur Vermittlung einer Betreuung.
  • Die Leistung muss zusätzlich zum vereinbarten Gehalt bezahlt werden; eine steuerfreie Umwandlung von Gehaltsteilen (Entgeltumwandlung) ist nicht möglich.

Der Zuschuss ist in der Höhe lediglich durch die tatsächlichen Kosten begrenzt. Der Arbeitgeber kann ihn außerdem als Betriebsausgabe gewinnmindernd absetzen.

Mit solch einer finanziellen Unterstützung können Apothekenleiter ihre Angestellten nach der Babypause schneller wieder in den Betrieb zurücklocken. Denn die wenigsten Apotheken sind groß genug für einen eigenen Betriebskindergarten.

Allerdings gibt es mittlerweile auch bundesweite oder regionale Dienstleister* , die im Auftrag von Unternehmen Angebote zur Kinderbetreuung und auch zur Pflege von Angehörigen (Eldercare) machen – sei es in der Form von Kitaplätzen, der Vermittlung kurzfristiger Betreuung im Krankheitsfall oder Ähnlichem. Das ist nicht nur für Großunternehmen interessant; auch kleinere Betriebe können sich hier beraten lassen, wie sie ihre Familienfreundlichkeit verbessern können und dadurch als Arbeitgeber noch attraktiver werden.

Dr. Sigrid Joachimsthaler

* z. B. die pme Familienservice GmbH, www.familienservice.de

Zeit zum Handeln

Die Standesvertretung wirbt gerne mit der großen Zahl an Frauenarbeitsplätzen in Apotheken. Doch beschränkt sich die Familienfreundlichkeit oft auf die Möglichkeit, in Teilzeit zu arbeiten. Wie wäre es in Zukunft mit handfesten Zahlen, die zeigen, dass Frauen in der Apotheke wirklich die Chance auf Familie plus angemessen vergütete Tätigkeit haben? Ein Vergleich mit den Bedingungen beispielsweise für PTA in der Industrie wäre sicher spannend. Letztlich haben Sie es in der Hand, liebe Arbeitgeber, dass aus der ABDA-Imagewerbung handfeste Realität wird.
Tanja Kratt, ADEXA, Zweite Vorsitzende

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