DAZ aktuell

Patientenverfügungen werden verbindlich

BERLIN (ks). Nach jahrelangem Ringen hat der Bundestag am 18. Juni eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen beschlossen. Damit wird die Patientenverfügung als Rechtsinstitut im Betreuungsrecht verankert. Mit ihr soll dem Arzt der Wille eines Patienten vermittelt werden, der sich zu seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann.

Bereits im Jahr 2004 hatte das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf für eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen vorgelegt. Doch die Bundestagsabgeordneten wollen das Thema lieber ohne Fraktionszwang beraten. Vergangene Woche lagen nun vier Anträge vor – darunter drei unterschiedliche Gruppenanträge um die Unionspolitiker Wolfgang Bosbach, Wolfgang Zöller und Hubert Hüppe. Durchsetzen konnte sich schließlich der Vorschlag einer Abgeordneten-Gruppe um den SPD-Parlamentarier Joachim Stünker. Er erhielt 317 der insgesamt 555 abgegebenen Stimmen, 233 Parlamentarier votierten dagegen.

Verbindlicher Patientenwillen

Nach dem nun verabschiedeten Gesetz können Volljährige in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Betreuer und Bevollmächtigter sind dann im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die dortigen Festlegungen der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen gegenüber dem Arzt zur Geltung bringen. Klargestellt wird zudem, dass niemand gezwungen ist, eine Patientenverfügung zu verfassen. Auch können die Verfügungen jederzeit formlos widerrufen werden. Soweit eine Patientenverfügung nicht vorliegt oder die Festlegungen nicht die aktuelle Situation treffen, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt. Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen. Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben.

Zypries begrüßtneue Rechtsklarheit

Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) begrüßte, dass es nun Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen gibt. "Vor allem die über 8 Millionen Menschen, die bereits eine Patientenverfügung haben, können sich in Zukunft darauf verlassen, dass ihr Selbstbestimmungsrecht gerade in einer Phase schwerer Krankheit beachtet wird." Oberstes Gebot sei stets die Achtung des Patientenwillens. Dabei werde die Beachtlichkeit dieses Willens weder an hohe bürokratische Anforderungen noch an Art oder Stadium einer Krankheit geknüpft. "Künftig ist jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, für alle Beteiligten verbindlich", so Zypries.

Hospiz Stiftung: nur ausreichende Lösung

Aus Sicht der Deutschen Hospiz Stiftung ist das nun beschlossene Gesetz nur eine ausreichende Lösung: "Wir haben zwar jetzt ein Gesetz, das besser ist als keins. Als Schulnote würde man aber nur ein ,gerade versetzt‘ vergeben", sagte der geschäftsführende Vorstand der Patientenschutzorganisation, Eugen Brysch. Während bislang von Vormundschaftsgericht zu Vormundschaftsgericht unterschiedlich über lebensverlängernde Maßnahmen entschieden worden sei, habe man jetzt zumindest "Leitplanken eingezogen". Brysch bedauerte, dass die Beratung nur eine Empfehlung ist. So werde der Fürsorgepflicht des Staates nur ausreichend genüge getan. Echte Selbstbestimmung setze Aufklärung voraus, so Brysch.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll am 1. September 2009 in Kraft treten.

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