Pharmazeutisches Recht

Entschädigungssatzung

Entschädigungssatzung der Landesapothekerkammer Hessen und des Versorgungswerkes

beschlossen von der Delegiertenversammlung am 17.06.2009.

§ 1 Gegenstand

Für eine ehrenamtliche Tätigkeit im Auftrag der Kammer oder des Versorgungswerkes, insbesondere als Mitglied der Delegiertenversammlung, des Vorstandes oder des Leitenden Ausschusses, werden nach dieser Satzung Entschädigungen gewährt.

§ 2 Arten der Entschädigung

Nach näherer Bestimmung der nachfolgenden Paragraphen werden gewährt:

(1) Verpflegungsmehraufwendungen sowie Tagegelder (§ 3)

(2) Übernachtungskosten (§ 4)

(3) Fahrtkostenerstattung (§ 5)

(4) Sonstige Reisekosten (§ 6)

§ 3 Aufwandsentschädigung

(1) Für die Teilnahme an Sitzungen und für Dienstreisen wird eine Verpflegungsmehraufwendung in Höhe des jeweils gesetzlich anerkannten steuerfreien Pauschbetrages gewährt.

(2) Ein weiteres Tagegeld wird bei Abwesenheit vom Wohnort und regelmäßiger Arbeitsstätte für die Dauer von bis zu vier Stunden in Höhe von € 90,–, bei längerer Abwesenheit in Höhe von € 180,– pro Tag vergütet.

§ 4 Übernachtungskosten

Übernachtungskosten werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten gegen Beleg gemäß der jeweils geltenden Lohnsteuerrichtlinie gewährt.

§ 5 Fahrtkostenerstattung

(1) Fahrtkosten werden erstattet ab dem ersten Wohnsitz oder der regelmäßigen Arbeitsstätte zum Tätigkeitsort, sofern nicht in die Anreise von einem anderen Aufenthaltsort durch die Kammer oder das Versorgungswerk eingewilligt wurde.

(2) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die Fahrtkosten in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten gegen Beleg erstattet.

(3) Bei Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges werden die Kosten in Höhe des jeweils gesetzlich anerkannten steuerfreien Pauschbetrages erstattet.

§ 6 Sonstige Reisekosten

(1) Notwendige Auslagen im Zusammenhang mit der Reise werden in der tatsächlich entstandenen Höhe gegen Beleg erstattet.

(2) Nicht erstattungsfähig sind insbesondere Buß- und Verwarnungsgelder.

§ 7 Teilnahme an Sitzungen

(1) Tagegeld für Sitzungen wird nur gewährt, wenn ein Sitzungsteilnehmer mindestens während der Hälfte der Gesamtsitzungszeit an der Sitzung teilgenommen hat.

(2) Über die Notwendigkeit der Teilnahme an Sitzungen und von Dienstreisen entscheidet in Zweifelsfällen der Präsident bzw. der Vorsitzende des Leitenden Ausschusses.

§ 8 Geltendmachung

Sämtliche Ansprüche dieser Satzung sind vor Ablauf des auf die Sitzung folgenden Monats bei der Kammergeschäftsstelle bzw. bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerkes geltend zu machen.

§ 9 In Kraft treten

Diese Satzung tritt am 1. 7. 2009 in Kraft.

Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 17. Juni 2009 Landesapothekerkammer Hessen K. d. ö. R.

gez. Erika Fink - Präsidentin -

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