DAZ aktuell

BKK darf nicht für Boni der "Europa Apotheek" werben

BERLIN (ks). Die Freunde der Boni, die ausländische Versandapotheken ihren Kunden in Deutschland offerieren, müssen einen neuen juristischen Dämpfer hinnehmen. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat einer Betriebskrankenkasse im Eilverfahren untersagt, an ihre Mitglieder Werbebroschüren der Europa Apotheek Venlo zu verschicken und in einem Begleitschreiben unter anderem für einen dort erhältlichen "persönlichen Bonus" zu werben (Beschluss vom 4. Juni 2009, Az.: L 5 AS 57/09 B ER).
Bonuswerbung der Europa Apotheek – damit darf die BKK bei ihren Mitgliedern nicht werben.

Unter der Überschrift "Die Dreifach-Garantie der Europa Apotheek: günstig, sicher und bequem" warb die Bahn-BKK bei ihren Mitgliedern für einen "persönlichen Bonus", den die Versicherten bei dieser Apotheke auf zuzahlungspflichtige Arzneimittel sowie frei verkäufliche Produkte erhalten sollten. Schon in der Vorinstanz gab das Sozialgericht Mainz dem Eilantrag einer rheinland-pfälzischen Apothekerin statt, die sich gegen diese Vorgehensweise der Kasse wandte. Auch in der zweiten und letzten Instanz des Eilverfahrens bestätigte das LSG nun, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen der in Rheinland-Pfalz geltenden Arzneimittelverträge vorliege. Nach den zwischen dem Apothekerverband Rheinland-Pfalz und verschiedenen Krankenkassen und Krankenkassenverbänden – u. a. dem Landesverband der Betriebskrankenkassen – geschlossenen Arzneilieferverträgen ist eine Beeinflussung von Versicherten zugunsten einer bestimmten Apotheke oder anderen Abgabestelle unzulässig. Diese Grenze der sachlichen und neutralen Informationen sei durch das Rundschreiben der Betriebskrankenkasse überschritten worden, so das LSG. Insbesondere habe der Hinweis auf das Bonussystem Anlockwirkung. Auch die Übersendung der Broschüre und der Freiumschläge bestätigen aus Sicht der Richter das Vorliegen einer Beeinflussung im Sinne der Vorschriften des Arzneiliefervertrages. Bei dieser Einschätzung komme es auch nicht darauf an, dass eine zwangsweise Zuweisung nicht erfolgen kann.

Der Einwand der Krankenkasse, sie sei an die Regelungen des zwischen dem Apothekerverband Rheinland-Pfalz und den Landesverbänden der Krankenkassen geschlossenen Arzneiliefervertrags nicht gebunden, weil sie weder unmittelbar am Vertragsschluss beteiligt noch Mitglied eines der vertragsschließenden Landesverbände gewesen sei, greift nach Ansicht des Gerichts nicht durch: Auch wenn sie nicht unmittelbar am Vertrag beteiligt sei, begründeten die Verträge auf Landesebene eine vertragliche Verpflichtung der Krankenkasse, da ihre Kassenart einem der vertragsschließenden Verbände entspreche. Auch wenn die Antragsgegnerin nicht Mitglied des BKK Landesverbandes Rheinland-Pfalz und Saarland sei, gehöre sie als Bahn BKK der Kassenart nach zu den Betriebskrankenkassen, die von dem vertragsbeteiligten BKK Landesverband repräsentiert worden seien. Das Gericht verweist darauf, dass dies in der Neufassung des seit dem 1. September 2008 geltenden Arzneiliefervertrags sogar in den Eingangsworten zum Ausdruck komme.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.