Praxis

Retaxfalle "Außer Handel"

(tmb). Die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen für die Arzneimittelabgabe sind kompliziert. Noch unübersichtlicher wird die Situation zwangsläufig, wenn sich die Bedingungen ändern. Dies gilt nicht nur für Änderungen der Regularien, sondern auch für Änderungen bei den Arzneimitteln selbst. Da wundert es nicht, dass das Außer-Handel-Setzen und die Neueinführung von Arzneimitteln zu so mancher Retaxation führen.

Wenn ein Hersteller einen Artikel außer Handel nimmt und durch einen Nachfolgeartikel ersetzt, droht die "Außer-Handel-Falle" in mehreren Varianten. Wenn der Nachfolgeartikel eine andere Packungsgröße mit einer höheren N-Bezeichnung oder einer größeren Stückzahl ist, darf die größere Nachfolgepackung nur mit einer Genehmigung und einer zweiten Unterschrift des verordnenden Arztes abgegeben werden.

Größere Nachfolgepackungen

Retaxfallen-Autor Dieter Drinhaus hat dazu Erfahrungen von retaxierten Kollegen zusammengetragen. So wurde Symbicort® TUR 160/4,5 Mikrogramm, 120 Einzeldosen, 2 Stück, aus dem Handel genommen und durch eine N2-Packung mit drei Stück ersetzt. Apotheker, die damals auf die alte Verordnung die neue Packung abgegeben hatten, wurden retaxiert. Gemäß § 6 des Rahmenvertrages hätte die Apotheke nur mit zwei Einzelpackungen stückeln dürfen. Auch wenn der Arzt die Abgabe der neuen Packung mit drei Stück mündlich genehmigt hätte, wäre nach den meisten Lieferverträgen eine zweite Unterschrift erforderlich gewesen. Über ähnliche Retaxationen wurde auch berichtet, nachdem die Packungsgrößen von Plavix® und Iscover® von 84 auf 100 Stück erhöht wurden. Dabei reichte ein Vermerk der Apotheke "Außer Handel, neue Größe 100 Stück" nicht aus, um vor Retaxationen zu schützen.

Das gleiche Problem kann auftreten, wenn eine Packungsgröße umgestellt wird und die alte Größe nicht mehr verfügbar, aber in der EDV noch aufgeführt ist. So war die alte Packung von Ossofortin® KTA mit 100 Stück noch in der EDV gelistet, nachdem bereits eine neue N3-Packung mit 120 Stück im Handel war. Gemäß einer Meldung aus dem "Retaxforum" wurde eine Apotheke nach Abgabe der neuen Größe retaxiert, obwohl die alte Packungsgröße mit 100 Stück laut Bestätigung des Herstellers schon längere Zeit nicht mehr vertrieben wurde.

Kleinere Nachfolgepackungen

Vorsicht ist sogar geboten, wenn die Nachfolgepackung kleiner als das außer Handel gesetzte Produkt ist. Denn hier droht die bereits in einer früheren Folge dieser Serie dargestellte "Stellvertreter-Falle", wenn die Nachfolgepackung in die EDV eingescannt wird. Durch die Verordnung des Vorgängers hat der Arzt einige Parameter implizit vorgegeben: Wirkstoff, Wirkstärke, Darreichungsform, Packungsgröße, N-Bezeichnung und einen "Preisanker". Enthält die Nachfolgepackung beispielsweise statt 100 Stück nur noch 98 Stück und der Apotheker scannt diese Packung ein, so zeigt die EDV nur noch die Rabattarzneimittel an, die zur Nachfolgepackung mit 98 Stück austauschbar sind.

Als Beispiel kann eine Verordnung von Corvo® 5 mg, 100 Stück, zulasten der BEK Hessen (Institutskennzeichen 4940005) dienen. Die Apotheken-EDV zeigt an, dass die 100er-Packung (PZN 0737686) durch eine Nachfolgepackung mit 98 Stück (PZN 1441255) ersetzt wurde (siehe Abb. 1). Wer die Pharmazentralnummer der Nachfolgepackung in die Apotheken-EDV eingibt, erhält keine Austauschanzeige (siehe Abb. 2). Es scheint, als dürfe die Nachfolgepackung mit 98 Stück abgegeben werden.

Die Produkte, die für den Austausch der tatsächlich verordneten Vorgängerpackung mit 100 Stück in Frage kommen, werden dagegen nicht mehr angezeigt. Da kein Rabattarzneimittel mit 98 Stück existiert, erhält die Apotheke keine Austauschanzeige. Da die neue Packung zudem kleiner als die Vorgängerpackung ist, erscheint die Nachfolgeregelung unproblematisch, aber der Apotheker übersieht bei dieser Vorgehensweise die Austauschbedingungen des Rabattvertrages. Dann könnte die Krankenkasse das Rezept wegen "Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels" retaxieren.

Gegen diese Retaxfalle hilft die entsprechende Vorgehensweise wie bei den anderen Varianten der Stellvertreter-Falle: Um die vom Arzt vorgegebenen Kriterien nicht zu verändern, empfiehlt Retaxfallen-Autor Dieter Drinhaus, probeweise vom tatsächlich verordneten Artikel auszugehen, obwohl dieser außer Handel ist. Die EDV-Meldung "Artikel außer Handel – trotzdem abgeben?" sollte dann zunächst mit "ja" beantwortet werden. Nun wird das Austauschfenster mit den abzugebenden Rabattarzneien angezeigt (siehe Abb. 3).

Erst dadurch wird deutlich, dass aus fünf kriteriengleichen Rabattarzneimitteln ausgewählt werden muss und das verordnete Vorgängerpräparat ohnehin nicht abgegeben werden dürfte, da mit dieser Krankenkasse kein Rabattvertrag besteht. Der Apotheker muss damit rechnen, dass die Prüfstelle die Abgabe der neuen 98er-Packung wegen "Nichtabgabe einer Rabattarznei" retaxiert.

Kleine Änderung – große Wirkung

Würde der Arzt schon die neue Stückzahl 98 oder einfach die Normgröße "N3" verordnen, so hätte diese Produktumstellung ganz andere Konsequenzen. Denn bei dieser Verordnungsweise würde ein Arzneimittel verordnet, das nicht austauschbar ist, weil derzeit kein vergleichbares Enalapril-Präparat mit 98 Stück existiert. So können geringfügige Unterschiede bei der Rezeptformulierung dazu führen, dass Produkte ganz anderer Hersteller abzugeben sind. Daher ist zu erwarten, dass Arzneimittelhersteller künftig vermehrt solche Produktumstellungen vornehmen werden, insbesondere wenn die neuen Wirkstoffverträge mit nur einem Hersteller pro Wirkstoff in Kraft treten. Deshalb empfiehlt Retaxfallen-Autor Dieter Drinhaus allen Kollegen, genau auf die verordnete Stückzahl zu achten, um nicht in diese Retaxfalle zu tappen.

Preis- und Packungsänderung

Das Problem der Änderungen hat jedoch noch mehr Aspekte, auch über die Rabattverträge hinaus. Wenn die Packungsänderung mit einer Preiserhöhung zusammenfällt, würde bei der Abgabe der Nachfolgepackung der Preis überschritten, den der Arzt mit seiner Verordnung implizit vorgegeben hat. Dann könnte die Krankenkasse das Rezept mit der Begründung "unwirtschaftliche Abgabe" retaxieren. In manchen Fällen kann dann sogar die Abgabe einer kleineren Nachfolgepackung zu einer Retaxation führen – und dies auch, wenn kein Rabattvertrag tangiert wird.

Ende der Verkehrsfähigkeit

Probleme bereiten außer Handel gesetzte Arzneimittel aber nicht nur, weil sie nicht mehr verfügbar sind, sondern sogar wenn sie gegen Ende der Abverkaufsfrist noch vorrätig sind. So erfuhr Apotheker Dieter Drinhaus von einem Fall, bei dem die Verkehrsfähigkeit einer nicht-verschreibungspflichtigen Creme am 1. Juli endete. Das Produkt war für ein Kind und daher abrechnungsfähig verordnet worden. Das Rezept wurde am 30. Juni beliefert und anschließend mit Vollabsetzung retaxiert. Nach dem Hinweis auf die Verkehrsfähigkeit am Abgabedatum wurde die Retaxation später zurückgenommen.

Probleme am Stichtag

Alle diese Probleme werden im praktischen Apothekenalltag noch erschwert, wenn das Änderungsdatum auf einen Notdienst oder gar auf einen Wochenenddienst fällt. Dann können die Änderungen nicht sofort eingespielt werden, weil die EDV durchgehend bereit sein muss. In der EDV wird dann noch nicht angezeigt, wenn ein Arzneimittel an diesem Tag außer Handel genommen wurde. Die Änderung kann erst am nächsten Tag berücksichtigt werden. Apotheker sollten sich dieses Problem bewusst machen, denn nach den Erfahrungen aus dem "Retaxforum" berichten erstaunlich viele Betroffene über solche Retaxationen wegen einer Abgabe am Stichtag. Das gleiche Problem kann jede andere Änderung wie Preisänderungen, neue Rabattverträge oder eine andere Auswahl bei den "drei Günstigsten" betreffen.

Lösung: Datenänderung im laufenden Betrieb

Ein Beispiel bildet eine Retaxation nach einer Preissenkung am Sonntag, den 1. Juni 2008 (Abb. 4). Die Preisänderung konnte in der betroffenen Apotheke von Sonntag auf Montag wegen des Notdienstes am Sonntag nicht eingespielt werden, sodass am Montag noch mit dem alten Datenstand taxiert wurde. Daraufhin erfolgte die Retaxation zu Recht. Doch ist der Retaxfallen-Autor erstaunt, dass ihm bei seinen Recherchen noch keine Erstattungen zugunsten einer Apotheke gemeldet wurden, obwohl gelegentlich Artikel bei nicht durchgeführten Preiserhöhungen zu billig abgerechnet werden müssten. Die Kassen seien vertraglich verpflichtet, auch zugunsten der Apotheken zu retaxieren. Die aussichtsreichste Lösung dieser Probleme erhofft sich Dieter Drinhaus von den EDV-Anbietern. Die Möglichkeit zur Datenänderung im "laufenden Betrieb" könnte Fehler durch verspätete Preisänderungen vermeiden.

Retaxfallen:eine Sammlung aus der Praxis


Retaxationen sind ein "Dauerbrenner" in der Apothekenpraxis. Davon zeugt insbesondere die Arbeit des Apothekers Dieter Drinhaus aus Eichendorf. Mit Unterstützung vieler Kollegen erstellte er eine Sammlung der 50 wichtigsten "Retaxfallen" im Apothekenalltag. Eine Veröffentlichung dieser Sammlung als Buch ist in Vorbereitung. Vorab präsentiert die DAZ-Redaktion Ihnen schon jetzt einige besonders wichtige Erfahrungen aus dieser Arbeit. Wenn auch Sie eine "Retaxfalle" beisteuern möchten, mailen oder faxen Sie bitte Ihre anonymisierten Unterlagen direkt an Herrn Drinhaus:
retaxfallen@gmx.de Fax 0 99 52 - 9 00 88
Bisher sind erschienen:
Retaxfalle Wirkstoff- oder Namensverordnung. DAZ 8/2009, S. 50 ff.
Retaxfalle Austauschkriterium. DAZ 12/2009, S. 99 ff.
Retaxfalle Stellvertreterfalle. DAZ 14/2009, S. 77 ff.
Retaxfalle Kundenkarte. DAZ 17/2009, S. 61 ff.
Retaxfalle Betäubungsmittel DAZ 19/2009, S. 67 ff
Abb.1: Die 100er-Packung wird durch eine 98er-Packung ersetzt.
Abb.2: Bei Eingabe der Nachfolgegröße öffnet sich kein Austauschfenster.
Abb.3: Nur bei Eingabe der tatsächlich verordneten 100er-Vorgänger­packung öffnet sich das Austauschfenster.
Abb. 4: Retaxation zum Stichtag

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