Pharmazeutisches Recht

Bundesrepublik Deutschland

Europäisches Arzneibuch

Bekanntmachung zum Europäischen Arzneibuch, 6. Ausgabe, 4. Nachtrag*) (aus BAnz. Nr. 61 vom 23. April 2009, S. 1503)

 

Vom 16. April 2009

Der Gesundheitsausschuss (Teilabkommen) des Europarates hat auf Empfehlung der Europäischen Arzneibuch-Kommission am 13. März 2008 mit der Resolution AP-CPH (08) 1 den 1. April 2009 als Termin für die Übernahme des 4. Nachtrags zur 6. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs in den Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 22. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs, revidiert durch das Protokoll vom 16. November 1989 (BGB1. 1993 II S. 15), dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist (Gesetz vom 4. Juli 1973, BGB1. 1973 II S. 701), festgelegt.

Der 4. Nachtrag zur 6. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs wird vom Europarat in Straßburg in englischer ("European Pharmacopoeia, Supplement 6.4") und französischer Sprache ("Pharmacopée Européenne, Addendum 6.4"), den Amtssprachen des Europarates, herausgegeben. Es ist vorgesehen, den 4. Nachtrag zur 6. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs unter Beteiligung der zuständigen Behörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz in die deutsche Sprache zu übersetzen und anschließend als geltende Norm bekannt zu machen.

Die neuen, revidierten oder korrigierten Monographien und anderen Texte des 4. Nachtrags zur 6. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs sind in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. April 2009 vorläufig anwendbar.

*) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vorn 6. November 2008 (BAnz. S. 4335) zum Europäischen Arzneibuch, 6. Ausgabe, 3. Nachtrag.

 

 Bonn, den 16. April 2009 114-40820 Bundesmisterium für Gesundheit Im Auftrag Dr. Dagmar Krüger

 

 

Zulassungen von Arzneimitteln

Im Bundesanzeiger Nr. 56 vom 15. April 2009 ist auf Seite 1332 die 356. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen vom 2. Februar 2009 abgedruckt.

Im Bundesanzeiger Nr. 62 vom 24. April 2009 ist auf Seite 1522 die 98. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen (Auszug aus Entscheidungen der Gemeinschaft vom 1. Oktober 2008 bis 31. Oktober 2008) vom 18. März 2009 abgedruckt.

Im Bundesanzeiger Nr. 64 vom 29. April 2009 ist auf Seite 1554 eine Bekanntmachung über die Registrierung und Zulassung von Arzneimitteln – Abwehr von Gefahren durch Arzneimittel, Stufe II – ACE-Hemmer, Angiotensin-II-Antagonisten und Hydrochlorothiazid sowie deren Kombinationsprodukte: Einheitliche Texte zu Kontraindikationen und Hinweisen für die Anwendung inder Schwangerschaft und Stillzeit vom 30. März 2009 abgedruckt.

Im Bundesanzeiger Nr. 68 vom 7. Mai 2009 ist auf Seite 1617 die 99. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen (Auszug aus Entscheidungen der Gemeinschaft vom 1. November 2008 bis 31. November 2008) vom 18. März 2009 abgedruckt.

Der Bundesanzeiger kann bezogen werden von der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 10 05 35, 50445 Köln.

Zulassung von Sera und Impfstoffen

Im Bundesanzeiger Nr. 67 vom 6. Mai 2009 ist auf Seite 1609 die Bekanntmachung Nr. 334 über die Zulassung von Sera und Impfstoffen sowie andere Amtshandlungen vom 8. März 2009 abgedruckt.

Der Bundesanzeiger kann bezogen werden von der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 10 05 35, 50445 Köln.

Schleswig-Holstein

 

Rechengrößen der Apothekerversorgung

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die versicherungsmathematischen Rechengrößen des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein

 

Vom 6. Mai 2009

Gemäß § 4 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Heilberufekammergesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 487) hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein auf ihrer Sitzung am 18. März 2009 mit Ge-nehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung über die versicherungsmathematischen Rechengrößen des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 2. Dezember 2008 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1114) wird wie folgt geändert:

1. § 6 (Rentenerhöhung) wird § 8 (Rentenerhöhung).

2. § 6 erhält folgende neue Fassung:

"§ 6 (Berechnung des korrespondierenden Kapitalwertes)

Der Ausgleichswert entspricht der Hälfte der von der ausgleichspflichtigen Person in der Ehezeit erworbenen Steigerungszahlen. Aus diesem Ausgleichswert wird die Höhe der Altersrente für die ausgleichspflichtige Person zum Zeitpunkt der Vollendung des Lebensjahres, das zum Bezug der Regelaltersrente in der allgemeinen Rentenversicherung berechtigt, ermittelt. Die Ermittlung erfolgt in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 4 Satz 1, 3 sowie § 19 Abs. 3 bis 5 der Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein, wobei der vom Ge-burtsjahrgang abhängige Generationenfaktor gemäß § 3 mit 1 anzusetzen ist. Die so ermittelte jährliche Altersrente wird in Abhängigkeit des Alters bei Eheende mit dem in der folgenden Tabelle angegebenen Barwertfaktor multipliziert und ergibt den korrespondierenden Kapitalwert.

3. § 7 (Rechnungszins) wird § 9 (Rechnungszins)

4. § 7 erhält folgende neue Fassung:

"§ 7 (Erhöhungsfaktoren für die Versorgungsausgleichsrente)

Als Ausgleich für den Leistungsausschluss gemäß § 34 Abs. 4 Satz 3 der Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein wird die Versorgungsausgleichsrente (VAR) in Abhängigkeit des Alters bei Eheende um die folgenden Faktoren erhöht:

5. § 8 (Inkrafttreten /Außerkrafttreten) wird § 10 (Inkrafttreten/Außerkrafttreten)

Artikel 2

Die Satzungsänderung tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Kiel, den 18.März 2009 Apothekerkammer Schleswig-Holstein Holger Iven, Präsident Dr. Roswitha Borchert-Bremer, Vizepräsidentin

 

 Genehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m § 77 Abs. 1 Satz 2 des Heilberufekammergesetzes.

 

 Kiel, den 08. April 2009 Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein Dr. Klaus Riehl

 

 Die vorstehende, genehmigte Satzung wird hiermit ausgefertigt. 

 

Kiel, den 06. Mai 2009 Apothekerkammer Schleswig-Holstein Holger Iven, Präsident Dr. Roswitha Borchert-Bremer, Vizepräsidentin

 

Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung)

2. Satzung zur Änderung der Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein

 

Vom 6. Mai 2009

Gemäß § 4 i .V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Heilberufekammergesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 487) hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein auf ihrer Sitzung am 18. März 2009 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 17. November 2005 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1073), zuletzt geändert durch Satzung vom 2. Dezember 2008 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1113), wird wie folgt geändert:

§ 34 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Versorgungsausgleich wird nach dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) durchgeführt. Die Halbteilung der Anrechte erfolgt durch eine interne Teilung, sofern keine externe Teilung stattfindet.

(2) Die interne Teilung begründet für die ausgleichsberechtigte Person einen Anspruch auf Altersrente gem. § 15 Abs. 1a) (Versorgungsausgleichsrente), indem das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts überträgt. Das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person wird in Höhe des Ausgleichswerts gekürzt. Der Ausgleichswert entspricht der Hälfte der von der ausgleichspflichtigen Person in der Ehezeit erworbenen Steigerungszahlen. Der dem Familiengericht gem. der § 5 Abs. 3 VersAusglG mitzuteilende korrespondierende Kapitalwert bestimmt sich altersabhängig gem. § 6 der Satzung über versicherungsmathematische Rechengrößen.

(3) Die Höhe der Versorgungsausgleichsrente berechnet sich unter Berücksichtigung des Ausgleichswertes in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 4 Satz 1, 3 sowie § 19 Abs. 3 bis 5; das für den Rentenzugangsfaktors maßgebende Eintrittsalter bestimmt sich nach dem Eintrittsalter der ausgleichspflichtigen Person.

(4) Die ausgleichsberechtigte Person wird kein Mitglied der Apothekerversorgung. Ein Anspruch auf Leistungen gem. § 15 Abs. 1 b) bis f) besteht neben der Versorgungsausgleichsrente nicht. Als Ausgleich für diesen Leistungsausschluss erhöht sich der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person auf Versorgungsausgleichsrente altersabhängig gem. § 7 der Satzung über versicherungsmathematischen Rechengrößen. Eine weitere Erhöhung durch eigene Beitragszahlungen der ausgleichsberechtigten Person ist ausgeschlossen.

(5) Absatz 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 gelten nicht, wenn neben der ausgleichspflichtigen auch die ausgleichsberechtigte Person bereits Mitglied in der Apothekerversorgung Schleswig-Holstein ist und deshalb nach der internen Teilung durch das Familiengericht Anrechte gleicher Art auszugleichen sind und übertragen werden. In diesem Fall wird der Ausgleichswert der ausgleichsberechtigten Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ohne Beschränkung als eigenes Anrecht übertragen.

(6) Bezieht die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt des Eheendes bereits eine Leistung, wird der dieser Leistung zu Grunde liegende Leistungsbescheid aufgehoben und die Leistung unter Berücksichtigung des Ausgleichswerts gekürzt. Die Kürzung erfolgt mit der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts. Die ausgleichsberechtigte Person hat, sobald sie persönlich die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug erfüllt, frühestens ab der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die Leistung aus dem ihr übertragenen Anrecht.

(7) Auf rechtskräftige Entscheidungen des Familiengerichts nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich findet § 34 in seiner bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung Anwendung."

Artikel 2

Die Satzungsänderung tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Kiel, den 18.03.2009 Apothekerkammer Schleswig-Holstein Holger Iven, Präsident Dr. Borchert-Bremer, Vizepäsidentin

 

 Genehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m § 77 Abs. 1 Satz 2 des Heilberufekammergesetzes.

 

 Kiel, den 08. April 2009 Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein Dr. Klaus Riehl

 

 Die vorstehende, genehmigte Satzung wird hiermit ausgefertigt.

 

 Kiel, den 06. Mai 2009 Apothekerkammer Schleswig-Holstein Holger Iven, Präsident Dr. Borchert-Bremer, Vizepräsidentin

Alter bei Eheende
Barwertfaktor
Alter bei Eheende
Barwertfaktor
Alter bei Eheende
Barwertfaktor
20
3,2030
50
9,4880
80
12,1998
21
3,3238
51
9,8270
81
11,7463
22
3,4490
52
10,1778
82
11,2868
23
3,5789
53
10,5407
83
10,8228
24
3,7135
54
10,9159
84
10,3563
25
3,8530
55
11,3040
85
9,8804
26
3,9978
56
11,7052
86
9,4048
27
4,1478
57
12,1199
87
8,9325
28
4,3033
58
12,5484
88
8,4531
29
4,4643
59
12,9915
89
7,9811
30
4,6310
60
13,4501
90
7,5213
31
4,8036
61
13,9253
91
7,0598
32
4,9822
62
14,4201
92
6,6176
33
5,1672
63
14,9363
93
6,2016
34
5,3587
64
15,4769
94
5,7949
35
5,5570
65
16,0456
95
5,4271
36
5,7622
66
16,6470
96
5,0446
37
5,9744
67
17,2868
97
4,6819
38
6,1939
68
16,9520
98
4,3156
39
6,4208
69
16,6070
99
3,9713
40
6,6553
70
16,2518
100
3,6297
41
6,8978
71
15,8873
101
3,3162
42
7,1485
72
15,5142
102
3,0375
43
7,4077
73
15,1330
103
2,8033
44
7,6759
74
14,7426
104
2,6279
45
7,9532
75
14,3422
105
2,5074
46
8,2400
76
13,9325
106
2,4116
47
8,5365
77
13,5143
107
2,3204
48
8,8431
78
13,0844
108
2,2308
49
9,1601
79
12,6461
109
2,1384
Alter
bei
Eheende
Zuschlag auf die VAR
Alter
bei
Eheende
Zuschlag auf die VAR
Alter
bei
Eheende
Zuschlag auf die VAR

20

15,20%

40

10,80%

60

2,80%

21

15,00%

41

10,40%

61

2,40%

22

14,80%

42

10,00%

62

2,00%

23

14,60%

43

9,60%

63

1,60%

24

14,40%

44

9,20%

64

1,20%

25

14,20%

45

8,80%

65

0,80%

26

14,00%

46

8,40%

66

0,40%

27

13,80%

47

8,00%

ab 67

0,00%

28

13,60%

48

7,60%

29

13,40%

49

7,20%

30

13,20%

50

6,80%

31

13,00%

51

6,40%

32

12,80%

52

6,00%

33

12,60%

53

5,60%

34

12,40%

54

5,20%

35

12,20%

55

4,80%

36

12,00%

56

4,40%

37

11,70%

57

4,00%

38

11,40%

58

3,60%

39

11,10%

59

3,20%

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