DAZ aktuell

Rezeptpflicht für Paracetamol und Johanniskraut

BERLIN (ks). Ab dem 1. April sind Tabletten und Kapseln mit dem Wirkstoff Paracetamol verschreibungspflichtig, wenn sie pro Packung mehr als zehn Gramm Wirkstoff enthalten. Arzneimittel, die Johanniskraut enthalten, werden verschreibungspflichtig, wenn sie zur Behandlung mittelschwerer Depressionen zugelassen sind. Außerdem gibt es neue Vorschriften für die Zusammenarbeit zwischen Kassenärzten und Leistungserbringern in der Hilfsmittelversorgung.

Die Neuregelung zu Paracetamol trägt dem Umstand Rechnung, dass im Falle einer Überdosierung häufig lebensbedrohliche Vergiftungszustände aufgrund von Leberschäden auftreten. Die Neuregelung zu Johanniskraut erfolgt im Hinblick darauf, dass ein gewisses Suizidrisiko nicht ausgeschlossen werden kann. Johanniskraut-Präparate, die ausschließlich zur Anwendung bei leichten depressiven Zuständen zugelassen sind, können weiterhin rezeptfrei erworben werden.

Mit neuen Verboten und Verpflichtungen im SGB V soll zudem fragwürdigen Praktiken im Hilfsmittelbereich zulasten von Versicherten und der Solidargemeinschaft entgegengewirkt werden. So sind ab dem 1. April Leistungserbringern sämtliche Zahlungen und Zuwendungen an Vertragsärzte im Zusammenhang mit der Hilfsmittelversorgung untersagt. Krankenkassen sind verpflichtet, die jeweils zuständige Ärztekammer zu informieren, wenn Vertragsärzte auf vertraglicher Grundlage an der Durchführung der Hilfsmittelversorgung mitwirken, damit die berufsrechtliche Zulässigkeit geprüft werden kann. Die Kassen sollen außerdem melden, wenn sie Auffälligkeiten feststellen, die auf eine Zuweisung von Versicherten an bestimmte Leistungserbringer oder sonstige unzulässige Praktiken hindeuten.

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