Recht

Arzt im Ausland darf auch teurer sein …

(bü). Besteht mit einer privaten Krankenversicherung ein Vertrag, nach dem "100% der nach Vorleistung eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung verbleibenden Aufwendungen für Heil- und Hilfsmittel" ersetzt werden, so darf die Versicherung im Leistungsfall ihre Erstattungspflicht nicht auf die "in Deutschland üblichen Preise" beschränken. (Hier ging es um 830 Euro für physikalische Behandlungen innerhalb eines Zeitraumes von 9 Monaten, die nicht in Deutschland in Anspruch genommen worden waren. Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte die Versicherung zur Zahlung, weil sie, was ihr "leicht möglich" gewesen sei, in ihren Versicherungsbedingungen die Erstattungssätze nicht auf die in Deutschland üblichen Beträge beschränkt habe.)


(Az.: 17 C 4516/07)

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