Gesundheitspolitik

AMG-Novelle ohne Pick-up-Regelung

Justizministerium hält Verbot von Rezeptsammelstellen für grundrechtswidrig

Berlin (ks). Die zwischen ABDA und Bundesgesundheitsministerium (BMG) ausgehandelten Regelungen für Arzneimittel-Pick-up-Stellen in Gewerbebetrieben werden offenbar doch nicht in den Kabinettsentwurf zur 15. Novelle des Arzneimittelgesetzes einfließen. Wie letzte Woche aus Koalitionskreisen zu erfahren war, hat das Justizministerium (BMJ) im Rahmen der Ressortabstimmung erhebliche Bedenken angemeldet.

Aus Sicht des BMJ ist das vorgesehene Verbot der Rezeptsammelstellen in Gewerbebetrieben nicht mit der grundrechtlich verbürgten Berufsfreiheit zu vereinen. Nun soll es gar keine Regelung zu Pick-ups geben.

In der Union nimmt man diese Nachricht vermutlich mit einer gewissen Erleichterung zur Kenntnis. In der Fraktion war es nicht gut angekommen, dass die ABDA die Pick-up-Regelungen mit dem BMG ausgehandelt hat, ohne die Union darüber zu informieren. Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. "Noch ist alles im Fluss", heißt es in Koalitionskreisen. Es ist nicht einmal sicher, ob sich die Fraktionen von SPD und Union so schnell über den geänderten Gesetzentwurf einigen können, dass dieser wie geplant am kommenden Mittwoch vom Kabinett beraten werden kann.

Ganz vom Tisch sind die ungeliebten Pick-up-Stellen sicherlich nicht. Im Gesundheitsausschuss des Bundestages soll ein Antrag der FDP zu einem Pick-up-Verbot noch Gegenstand einer öffentlichen Anhörung werden. Sollte man doch einen Weg zu verfassungsrechtlich haltbaren Regelungen finden, wäre es theoretisch möglich, diese in die ebenfalls noch anstehende Novelle des Medizinprodukterechts einzubinden.

Was weitere Regelungen der 15. AMG-Novelle betrifft, zeichnet sich ab, dass die im ersten Referentenentwurf vorgesehenen – und vor allem von den Verbänden der pharmazeutischen Industrie kritisierten – Änderungen für Pharmagroßhändler bestehen bleiben. Gefeilt wird dem Vernehmen nach nur noch über Details, etwa die Höhe des geplanten Fixzuschlags für die Grossisten, der in einer gesonderten Verordnung durch das BMG und das Bundeswirtschaftsministerium festgelegt werden soll.

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