Recht

Kosten fürs Fettabsaugen nicht aus der Gemeinschaftskasse

(bü). Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Fettabsaugungen ("Liposuktionen") an Armen und Beinen einer Versicherten nicht übernehmen (hier hat die Behandlung 18.462 Euro gekostet), wenn preiswerte Alternativen zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Patientin im Krankenhaus von den Lipödemen befreien lässt. Denn ein Klinikaufenthalt, so das Bundessozialgericht, sei nicht schon deshalb "notwendig", weil die Leistung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zwar ambulant erbracht werden könne, aber nicht für Rechnung einer gesetzlichen Kasse (hier der Barmer Ersatzkasse).


(Az.: B 1 KR 11/08 R)

Das könnte Sie auch interessieren

Gesetzliche Herstellerrabatte

Umsatzsteuerwirren bei PKV-Rabatten

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

BMG will Kartellrecht für Kassen ausweiten

Continentale-Studie zu Zahlungen von GKV-Versicherten

448 Euro aus eigener Tasche

Erfolglose Verfassungsbeschwerden

Auch Rentner müssen Zusatzbeitrag zahlen

Bundesgerichtshof: Unterschied zwischen Arznei- und Hilfsmitteln

Zuzahlungserlass bei Hilfsmitteln zulässig

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.