Recht

Nachts sitzen Haus und Notfallarzt in einem Boot

(bü). Ruft die Ehefrau eines Mannes nachts die Praxis ihres Hausarztes an, weil der Gatte über heftige Schmerzen im Oberkörper klagt, wird sie per Anrufbeantworter auf den ärztlichen Notfalldienst verwiesen, den sie kontaktiert, der den Mann zu Hause aufsucht und ihm ein Mittel gegen Magen-Darm-Beschwerden verabreicht, so müssen sowohl der Haus- als auch der Notarzt der Ehefrau Schadenersatz leisten, wenn der Mann am nächsten Tag einen Herzinfarkt erleidet und an den Folgen stirbt. Das hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich entschieden. (Inwiefern der Notarzt einer Überwachungs- und Auswahlpflicht durch die Hausarztpraxis unterliegt und ob es eine organisatorische Abhängigkeit zwischen den Ärzten gab, muss die Vorinstanz klären.)

(Az.: VI ZR 39/08)

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