Recht

Beamten-/Beihilferecht: Schuppenshampoo "heilt" nicht

(bü). Ein schlichtes Schuppenvorkommen, zu dessen Bekämpfung ein Schuppenshampoo eingesetzt wird, "stellt im medizinischen Sinne weder eine Krankheit noch ein Leiden noch einen Körperschaden dar. Und es handelt sich auch nicht um krankhafte Beschwerden im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Mit dieser Begründung bestätigte das Verwaltungsgericht des Saarlandes das saarländische Beihilferecht der Beamten, denen "ein enger Arzneimittelbegriff" zugrunde liege. Danach sei eine Beihilfe zum Kauf von Schuppenshampoo auch dann ausgeschlossen, "wenn es im Einzelfall zur Linderung und Eindämmung der Folgen einer Psoriasis eingesetzt" werde.

(Az.: 3 K 347/09)

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