Gesundheitspolitik

Weniger Geld für Zytostatika-Herstellung

15. AMG-Novelle: Auch bei onkologischen Rezepturen sollen Rabatte abgeschöpft werden

Berlin (ks). Das Bundesgesundheitsministerium hält die derzeitigen Abrechnungsmodalitäten bei der Zytostatika-Herstellung für wenig transparent und sieht in diesem Bereich zudem ein erhebliches Einsparpotenzial schlummern. Um dieses zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung zu heben, sieht der Referentenentwurf zur 15. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) Änderungen im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) und der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) vor.

Nach geltendem Recht sind die Apotheken befugt, bei der Abrechnung von Rezepturen nach § 5 Abs. 1 AMPreisV einen Zuschlag von 90 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis zu erheben. Ein Zuschlag in dieser Höhe ist dem Referentenentwurf zufolge leistungsgerecht bei Rezepturen mit niedrigpreisigen Arzneimitteln, nicht jedoch für Zubereitungen aus hochpreisigen Arzneimitteln, etwa Zytostatika oder biotechnologischen Arzneimitteln. Künftig soll die Vereinbarung zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufgrund des § 5 AMPreisV für die Abrechnung von Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln gelten. Schon jetzt kann der 90-prozentige Zuschlag nur bei Privatpatienten erhoben werden, bei GKV-Versicherten wird nach der zwischen DAV und Krankenkassen ausgehandelten Hilfstaxe abgerechnet. Danach erhalten die herstellenden Apotheken je Rezeptur eine Pauschale von 53 Euro sowie für alle verwendeten Fertigarzneimittel einen Aufschlag von 3 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis. Nach der geplanten Änderung in § 129 SGB V (Rahmenvertrag) sind für Fertigarzneimittel in Zubereitungen künftig jedoch die tatsächlich entstandenen Kosten zu berechnen. Dabei sind auch "Kostenvorteile durch Teilmengen von Fertigarzneimitteln" zu berücksichtigen. So soll erreicht werden, dass Rabatte und Einkaufsvorteile für Apotheken künftig direkt den Kassen zugutekommen. Auch private Krankenversicherungen sollen dem Gesetzentwurf zufolge künftig Abrechnungsvereinbarungen analog zur Hilfstaxe treffen können.

Die Apotheken werden überdies verpflichtet, ihre Bezugsquellen und Einkaufspreise nachzuweisen; so soll die kontrollierte Einhaltung des Verfahrens gesichert werden. Krankenkassen wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre Verbände mit Überprüfungen zu beauftragen. Klargestellt wird im geplanten neuen § 129 SGB V zudem, dass die Regelung auch für andere Rezepturen aus Fertigarzneimitteln gilt. Das betrifft vor allem biotechnologische Fertigarzneimittel – etwa monoklonale Antikörper mit immunmodulatorischer Wirkung –, die nicht zuletzt in der Onkologie einen zunehmenden Versorgungsbeitrag erbringen.

Darüber hinaus ist in § 130a SGB V vorgesehen, dass künftig auch die pharmazeutischen Hersteller Rabatte für Fertigarzneimittel, aus denen Zubereitungen hergestellt werden, an die Kassen abführen müssen. Diese sind bereits jetzt verpflichtet, den Krankenkassen für Fertigarzneimittel ohne Festbetrag einen Abschlag von 6 Prozent und für Arzneimittel mit patentfreien Wirkstoffen einen Abschlag von 10 Prozent auf ihren Abgabepreis ohne Mehrwertsteuer zu gewähren. Es bestehe kein öffentliches Interesse daran, den Krankenkassen den Abschlag vorzuenthalten, nur weil das Fertigarzneimittel in einer Zubereitung abgegeben wird, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Diese Arzneimittel unterlägen bisher nur deshalb nicht dem Abschlag, weil Apotheken nicht verpflichtet sind, die Arzneimittelkennzeichen (PZN) für Fertigarzneimittel, aus denen Zubereitungen erstellt sind, auf das Rezept aufzutragen und an die Krankenkassen zu übermitteln. Die Übermittlung des Arzneimittelkennzeichens sei jedoch Voraussetzung für eine elektronische Abrechnung der Abschläge im Routine-Verfahren über die Rechenzentren. Und so sollen die Apotheker nun verpflichtet werden, die PZN für Fertigarzneimittel, aus denen Zubereitungen erstellt sind, auf dem Rezept zu vermerken.

Das Bundesgesundheitsministerium geht davon aus, dass die gesetzliche Krankenversicherung durch die Weiterleitung der Einkaufsvorteile bei onkologischen Rezepturen dauerhaft um 300 Mio. Euro pro Jahr entlastet wird.

Bei der ABDA begrüßt man zwar die Zielrichtung, mehr Transparenz bei der Zytostatika-Abrechnung zu schaffen. Den nun gemachten Vorschlag hält man jedoch für ganz und gar nicht transparent. Zudem hält man die Umsetzung für "schwierig, wenn nicht gar unmöglich", sagte ein Sprecher der AZ. Ein praktisches Problem sei zudem die Bedruckung des Rezepts mit den verschiedenen PZN der verwendeten Fertigarzneimittel.

Der Referentenentwurf für die 15. AMG-Novelle sieht darüber hinaus vor, pharmazeutische Großhändler und Hersteller künftig neben den Apotheken in den Versorgungsauftrag einzubeziehen und die Honorierung der Grossisten in ein Fixzuschlagsmodell umzuwandeln. Er war vergangene Woche Gegenstand einer internen Anhörung im Bundesgesundheitsministerium. Am 18. Februar soll der notwendige Kabinettsbeschluss für das weitere Gesetzgebungsverfahren fallen. Dann beginnt der Lauf durch Bundestag und Bundesrat. Im Juni soll die Novelle unter Dach und Fach sein.

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