Weihnachtsmarkt mit Tradition darf Apotheker "beschatten"

(bü). Ein Apotheker muss es hinnehmen, dass während eines traditionellen Weihnachtsmarktes Holzbuden auch vor seinem Geschäft aufgebaut werden, auch wenn er (hier "unsubstantiiert") vorträgt, dadurch Umsatzeinbußen zu erleiden. "Bloße objektiv-rechtlich nicht geschützte Erwerbstätigkeiten, Gewinnaussichten, Hoffnungen und Chancen werden vom Schutzbereich des Grundgesetzes nicht erfasst", stellte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen fest. Abgesehen davon sei "festzustellen, dass es sich bei einem Weihnachtsmarkt um eine Veranstaltung handele, die nicht zuletzt der Steigerung der Attraktivität der Innenstadt (hier in Herne-Crange) und damit auch der Umsatzsteigerung des Einzelhandels dienen" solle. Auch wenn eine Apotheke "regelmäßig nicht vorrangig auf sogenannte Laufkundschaft angewiesen sein dürfte", sei nicht erkennbar, dass von einer derartigen Steigerung der Attraktivität nicht auch sie "im Ansatz profitiere".

(Az.: 14 L 1233/07)

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