Wer "Kostenerstattung" wählt, bekommt nicht alle Kosten zurück

(bü). Gesetzlich Krankenversicherte haben das Recht, statt "auf Chipkarte" als "Privatpatient" zum Arzt zu gehen und von ihrer Kasse dafür "Kostenerstattung" zu verlangen. Allerdings darf die Kasse verschiedene Pauschalen von ihrem Erstattungsbetrag abziehen, unter anderem die den Krankenkassen gewährten Apotheken- und Herstellerrabatte auf Medikamente. Das Bundessozialgericht wies damit eine entsprechende Forderung eines Kassenmitglieds zurück, das nicht einsah, dass die von ihm bezahlte Arznei von seiner Krankenkasse um die Rabatte gekürzt worden war. Das Mitglied habe nur Anspruch darauf, das ersetzt zu bekommen, was seine Versicherung als "Sachleistung" aufzuwenden gehabt hätte, wenn er nicht die Kostenerstattung gewählt hätte. Im Übrigen sei es ja so, dass sich ein Versicherter von der Kostenerstattung "Vorteile verspreche". Da müsse er die sich aus der gesetzlichen Regelung ergebenden Nachteile auch hinnehmen.

(Az.: B 1 KR 1/09 R)

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