Beim Austausch zählt nur N1, N2 oder N3

Hamburg (diz/ks). Beim Austausch von Arzneimitteln im Rahmen der Rabattverträge sind Normgrößen der Packungen, beispielsweise N3, auszutauschen – unabhängig davon, wie groß N3 tatsächlich ist. Dies hat das Landgericht (LG) Hamburg in einer Einstweiligen Verfügung in Sachen Omeprazol nunmehr (vorläufig) entschieden.

Die Apotheken sind bekanntlich gesetzlich verpflichtet, anstelle eines vom Arzt verordneten nicht unter Rabattvertrag stehenden Arzneimittels ein wirkstoffgleiches rabattbegünstigtes Arzneimittel abzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Substitution vorliegen. Der Austausch setzt u. a. voraus, dass die Packungsgröße des verordneten mit der des rabattbegünstigten Medikaments identisch ist. Bislang gilt, dass eine 100er Packung nur gegen eine 100er Packung ausgetauscht werden darf. Probleme tauchten nun vor allem im Rahmen der AOK-Rabattverträge auf: Den Zuschlag für den Wirkstoff Omeprazol hat die Firma KSK erhalten, deren Packungsgrößen allerdings von den sonst üblichen abwichen. Dies hat konkurrierende Hersteller dazu gebracht, Apotheker daran zu erinnern, dass eine verordnete 100er-Packung nicht einfach gegen eine 98er-Packung ausgetauscht werden könne. Das LG Hamburg sieht dies jedoch anders. Es hat in Sachen Omeprazol nunmehr im Eilverfahren entschieden, dass es genüge, wenn die Normgröße zweier Packungen identisch ist. Eine 100er N3-Packung kann diesem Beschluss zufolge ebenso durch eine 98er N3-Packung ersetzt werden wie eine 56er oder eine 60er N3-Packung. Damit bestätigt das Gericht die Argumentationslinie der AOK. Die Kasse hatte Anfang September ein Rechtsgutachten von Prof. Thorsten Kingreen vorgelegt, das zum gleichen Ergebnis kam wie nun das LG Hamburg (siehe DAZ 2009, Nr. 36, S. 22).

Übergang der Therapiehoheit auf die Krankenkasse

Weniger erfreut über den Beschluss ist man in der Generikaindustrie. Peter Schmidt, Geschäftsführer des Branchenverbandes Pro Generika, sieht ihn nicht nur "juristisch auf tönernen Füßen" stehen. Durch ihn werde überdies die Therapiehoheit partiell von den Ärzten auf die Krankenkassen verlagert – dies sei dem Gericht wohl nicht hinlänglich bewusst gewesen, kritisiert Schmidt. Die vom Arzt verordnete Menge spiele nach dieser Entscheidung nämlich überhaupt keine Rolle mehr. Ob der Arzt eine N3- Packung Omeprazol mit 56, 60 oder 100 Kapseln verschreibt, sei völlig egal. Denn die Apotheke hätte laut LG stets die rabattbegünstigte 98er Packung Omeprazol abzugeben, wenn die übrigen Voraussetzungen einer Substitution erfüllt sind. Die Krönung des Ganzen: Der Arzt erfahre nicht einmal, dass sein Patient zwei Kapseln weniger bzw. 38 oder sogar 42 Kapseln mehr als von ihm verordnet, erhalten hat. Das ist für Schmidt nicht tragbar: "Die ungeteilte und alleinige Verantwortung für die rationale Verordnung der Menge des von ihm ausgewählten Arzneimittels liegt beim Arzt. Und dort muss sie auch bleiben."

Gesetzgeber ist gefordert

Nach Schmidts Auffassung ist nun der Gesetzgeber gefordert: Er müsse die Probleme bei der Auslegung des Begriffs "identische Packungsgröße" ebenso aus der Welt schaffen wie beim "gleichen Indikationsbereich" . Die schwammigen Formulierungen seien dringend zu präzisieren und klarzustellen, so Schmidt.

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