Recht

Radfahren ohne Helm ist nicht verboten – aber …

(bü). Radfahrer sind gesetzlich nicht verpflichtet, während des Radelns einen Helm aufzusetzen. Folglich können sie auch nicht wegen "Mitverschuldens" zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie einen unverschuldeten Unfall erleiden und der Ersatzpflichtige (beziehungsweise die für ihn leistende Haftpflichtversicherung) ein Mitverschulden unterstellen und den Schadenersatz entsprechend kürzen. Das Saarländische Oberlandesgericht führte in seiner Entscheidung aber auch aus, dass bei "sportlichen" Radfahrern wie auch bei Kindern durchaus von einen Mitverschulden ausgegangen werde könne. Denn beide Gruppen seien "besonders gefährdet".


(Az.: 4 U 80/07)

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.