Recht

Nur fürs Medikamente-Geben nicht im Krankenhaus bleiben

(bü). Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Kosten für stationäre Behandlungen ihrer Versicherten (hier eines Mannes wegen einer langjährigen Alkoholerkrankung und darauf beruhenden Folgeschäden) nur so lange übernehmen, wie "eine Behandlung mit den typischen – besonderen – Mitteln eines Krankenhauses" durchzuführen ist. Allein die Versorgung mit Medikamenten reicht nicht aus, die Kasse zusätzlich mit den hohen Kosten der stationären Unterbringung zu belasten. Organisatorische Fragen – wie die rechtzeitige Bestellung eines Betreuers oder die Bereitstellung eines Platzes in einer Wohneinrichtung "spielen grundsätzlich keine Rolle"; es kommt allein auf die medizinische Notwendigkeit an, ob die Krankenkasse noch leisten muss oder nicht.


(Bundessozialgericht, B 3 KR 19/05 R)

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