Namensrecht: Mädchen darf Kiran heißen

(bü). Ein Hindu indischer Abstammung darf sein Mädchen "Kiran" nennen, ohne einen weiteren Vornamen hinzuzufügen, der das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lässt. Der Gesetzgeber hat weder ausdrücklich noch immanent einen Grundsatz geregelt, wonach der von den Eltern für ihr Kind gewählte Vorname über das Geschlecht des Kindes informieren muss. Ein solcher Grundsatz lasse sich auch nicht dem Personenstandsrecht entnehmen. Derartiges sei nur in einer Dienstanweisung für Standesbeamte geregelt, dabei handele es sich jedoch "um eine Verwaltungsvorschrift ohne Gesetzescharakter". (Damit kassierte das Bundesverfassungsgericht unter anderem ein Urteil des Oberlandesgerichts München, das vor zwei Jahren noch davon ausgegangen war, dass in Deutschland hauptsächlich männliche Vornamen mit "an" enden, etwa Stefan, Florian, Sebastian und Christian, und deshalb "Kiran" für das Mädchen nicht statthaft sei.)

(Az.: 1 BvR 576/07)

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