Recht

Lorenzos Öl finanzieren nicht die "Gesetzlichen"

(bü). Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht verpflichtet, ihre Versicherten "von den Kosten für ‚Lorenzos Öl‘ freizustellen". Das hat das Bundessozialgericht erneut entschieden. Bei diesem Öl handele es sich entweder um ein Fertigarzneimittel (in Deutschland nicht zugelassen) oder um ein Lebensmittel, wofür die Kassen grundsätzlich keine Kosten übernehmen dürften.

(Die bei dem Versicherten vorliegende "Adrenomyeloneuropathie – AMN" sei durch Lorenzos Öl nicht zu heilen; eine "ganz entfernte Hoffnung auf Besserung" könne aber die Kostenübernahme nicht rechtfertigen.)

(Az.: B 1 KN 3/07 KR R)

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