Lehrer dürfen online anonym bewertet werden

(bü). Dem Betreiber eines Internetforums ist das Bereitstellen einer Plattform erlaubt, in der Schüler ihre Lehrer (auch anonym) bewerten und benoten können (hier auf "www.spickmich.de"). In dem Fall vor dem Bundesgerichtshof hatte eine – mit 4,3 benotete – (Gymnasial-)Lehrerin vergeblich versucht, sie betreffende Daten aus dem Internetauftritt löschen zu lassen. Die Benotung von Lehrern sei vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt, wenn es sich bei den Bewertungskriterien (hier unter anderem "fachlich kompetent", "gut vorbereitet" oder auch "cool und witzig") um Werturteile handele. Die Tatsache, dass das anonym geschehen kann, sei kein Grund, die Daten zu entfernen, weil Anonymität im Internet üblich sei. Gegen die Bewertungen könne die Lehrerin nicht den "Schutz der Privatsphäre" geltend machen, da die berufliche Tätigkeit nicht den gleichen Schutz genieße wie in der Privatsphäre. Konkrete Beeinträchtigungen lägen auch nicht vor; die Äußerungen seien weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Die Meinungsfreiheit umfasse grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.

(Az.: VI ZR 196/08)

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