Wegfall des Heimgesetzes

Auswirkungen auf die Heimversorgung durch Apotheken?

Mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform zum 1. September 2006 ist die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Heimrecht auf die Bundesländer übertragen worden. Bisher haben die Bundesländer nur vereinzelt neues Länderheimrecht verabschiedet: In Baden-Württemberg wurde das Heimgesetz zum 1. Juli 2008 durch ein Landesheimgesetz ersetzt, in Bayern ab 1. August 2008 durch ein Pflege-Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG), und in Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Januar 2009 durch das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG). In den übrigen Bundesländern gilt weiterhin das Bundes-Heimrecht. Für die Apothekenpraxis dürfte allerdings alles beim Alten bleiben.

Auf den ersten Blick werfen die Neuregelungen die Frage auf, ob sich Änderungen im Bereich der Heimversorgung durch Apotheken ergeben, insbesondere ob der Anwendungsbereich der Versorgungsverträge sich gegebenenfalls erweitert hat. § 12 a ApoG legt fest, dass der Inhaber einer öffentlichen Apotheke zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes (HeimG) mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten einen schriftlichen Vertrag schließen muss. Anders als im Heimgesetz wird in den Neuregelungen der Länder der Begriff des "Heimes", der maßgeblich auf die stationäre Unterbringung abstellt, teilweise aufgegeben und stattdessen der Anwendungsbereich für eine Vielfalt neuer Wohn- und Betreuungsformen für Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung eröffnet.

Im Ergebnis dürfte die Ausdehnung des Heimrechts auf Länderebene allerdings aus folgenden Gründen nicht dazu führen, dass Apothekeninhaber über den bisherigen Umfang hinaus verpflichtet sind, Versorgungsverträge nach Maßgabe des § 12 a ApoG abzuschließen. Ungeachtet der neuen Regelungsbefugnis der Länder für das Heimrecht, liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Apothekengesetz beim Bundesgesetzgeber. Dieser hat im Zuge der Neureglung des § 12 a ApoG den Anwendungsbereich für Heimversorgungsverträge klar festgelegt und sich dabei an der Begriffsdefinition von Heim i. S. d. Heimgesetzes orientiert. Der Bundesgesetzgeber dürfte bei der Bezugnahme auf das Heimgesetz auch nicht beabsichtigt haben, den Anwendungsbereich in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich auszugestalten. Die Neuregelung des § 12 a ApoG stammt aus dem Jahr 2002 und damit aus einer Zeit vor der Föderalismusreform. Darüber hinaus zielen die Regelungen des § 12 a ApoG ihrem Wortlaut und Inhalt nach gerade auf die stationäre Unterbringung ab. So ist beispielsweise in § 12 a ApoG die Rede von "Heimbewohner", "bewohnerbezogener Aufbewahrung" oder "Zutrittsrecht im Heim". Auch dieser Aspekt spricht dafür, dass der Bundesgesetzgeber die in § 12 a ApoG normierten Pflichten zum Abschluss eines Versorgungsvertrages nicht auf den erweiterten Anwendungsbereich einzelner Landesgesetze, die auch die nichtstationäre Versorgung einschließen, zugeschnitten hat.

Von Seiten der Behörden, die zuständig sind für die Genehmigung der Verträge gem. § 12 a ApoG, sind ebenfalls bislang keine Verlautbarungen über eine Änderung der bisherigen Praxis bekannt. Für die Apotheker bleibt damit trotz der Neureglungen des Heimrechts in einigen Bundesländern alles beim Alten.

Rechtsanwältin Dorothea Weber, Düsseldorf

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