Fehlsichtigkeit wird nicht bezahlt "weggelasert"

(bü). Ein privat Krankenversicherter, der an einer Fehlsichtigkeit und einer Hornhautverkrümmung leidet, kann von seiner Versicherung nicht die Übernahme der Kosten verlangen, die für eine sogenannte LASIK-Operation anfallen. Es handele sich bei der Laserbehandlung nicht um eine medizinisch notwendige Heilbehandlungsmaßnahme laut Leistungskatalog der Versicherung, so das Amtsgericht München. Das Risiko, nach der Operation weiterhin auf eine – von der Versicherung zu bezahlende – Brille angewiesen zu sein, sei zu groß. Auch die Tatasche, dass eine Brille nicht "heilt", sondern lediglich ausgleicht, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch eine Laser-OP mache die Fehlsichtigkeit nicht rückgängig, sondern korrigiere die Hornhaut, wobei deren natürlicher Zustand irreparabel zerstört werde. Die Fehlsichtigkeit selbst, deren Ursache im Augapfel liege, werde jedoch nicht behoben.

(Az.: 112 C 25016/08)

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