Ab 25 müssen sich Studierende selbst versichern

Hinweise zum Krankenversicherungsschutz für Studierende

(leo). Während des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule gibt es mehrere Möglichkeiten, gesetzlich krankenversichert zu sein – die Familienversicherung, die spezielle studentische Krankenversicherung oder eine freiwillige Krankenversicherung für Studierende. Was für wen gilt, hängt vom Alter oder Familienstand des Studenten bzw. der Studentin ab.

Wer gleich nach dem Abitur mit seinem Studium beginnt, kann grundsätzlich die kostenfreie Familienversicherung nutzen: Wenn die Eltern bei einer gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Betriebs- oder Innungskrankenkasse, Ersatzkasse, Bundesknappschaft) versichert sind, erhalten Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr alle Krankenkassen-Leistungen außer Krankengeld, ohne dafür einen Cent aufwenden zu müssen. Wehr- oder Zivildienstzeiten schieben diese Altersgrenze hinaus. Voraussetzung für eine Familienversicherung ist neben der Altersgrenze auch, dass die regelmäßigen Einkünfte den Betrag von 360 Euro im Monat (Wert für 2009) nicht übersteigen. Die monatliche Einkommensgrenze erhöht sich auf 400 Euro, wenn eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird.

Kostenfrei familienversichert können Studierende auch über ihren Ehepartner oder ihre Ehepartnerin sein, und zwar ohne Altersgrenze. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften. Kinder von gesetzlich krankenversicherten Studierenden sind – im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung – kostenfrei mitversichert.

Hat der Student das 25. Lebensjahr vollendet, endet die Familienversicherung. Dann kann er die studentische Krankenversicherung grundsätzlich bei jeder Krankenkasse nutzen. Sie besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters und längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die studentische Krankenversicherung über die Höchstdauer hinaus verlängert werden, z. B. bei der Geburt eines Kindes mit anschließender Betreuung, einer Behinderung, der Mitarbeit in Hochschul-Gremien oder der Betreuung behinderter Familienangehöriger.

Wenn die studentische Krankenversicherung von Gesetzes wegen endet, ist es möglich, sich für maximal sechs Monate zu einem günstigen Beitrag freiwillig weiterzuversichern, wenn der Studierende weiterhin immatrikuliert ist.

Darüber hinaus haben Studenten auch die Möglichkeit, sich bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) zu versichern. Wer sich privat krankenversichert, legt sich allerdings für das gesamte Studium fest und kann nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Auch ist der Beitrag höher als in der "Gesetzlichen", wo er für das Wintersemester 2009/10 und das Sommersemester 2010 beim derzeit geltenden Beitragssatz von 14,9 Prozentpunkten 53,40 Euro beträgt. In der sozialen Pflegeversicherung zahlen Studierende unverändert 9,98 Euro im Monat, Kinderlose nach Vollendung des 23. Lebensjahres 11,26 Euro monatlich.

Studenten mit Anspruch auf BAföG erhalten zu ihrem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag auf Antrag einen Zuschuss von 54 Euro monatlich für die Kranken- und 10 Euro im Monat für die Pflegeversicherung.

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