Recht

MRT ist keine Kassenleistung

(bü). Auch wenn sich nach einer erfolgreichen Operation wegen eines bösartigen Melanoms an der Ferse Ermüdungserscheinungen und Schlafstörungen einstellen, braucht die gesetzliche Krankenkasse des Patienten die Kosten für eine "MRT" (Magnetresonanztomografie für 890 Euro) nicht zu übernehmen. Das Sozialgericht Dresden argumentierte: Die Untersuchung sei nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen worden, weil sie weder der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung diene noch es sich um eine Behandlungs- sondern um eine Untersuchungsmethode handele.

(Az.: S 25 KR 193/07)

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