Gesundheitspolitik

eGK: Foto muss sein

Wer kein Bild schickt, setzt Kostenübernahme aufs Spiel

Berlin (tw). Vor dem Rollout der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ab dem 1. Oktober werden die Krankenversicherungen von ihren Versicherten Fotos für die Karte anfordern. Wer dieser Forderung nicht rechtzeitig nachkommt, bekommt auch keine neue Karte. Dies geht aus der Antwort des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) auf eine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion hervor.

Da das Versichertenfoto zentraler Bestandteil der Karte und ein besonderes Argument für ihre Sicherheit darstellt, werden die Versicherten demnächst Post von ihrer Versicherung mit der Bitte um Zusendung eines Fotos erhalten. Allerdings muss die Kasse nicht prüfen, ob das Foto tatsächlich denjenigen darstellt, der es einschickt. Dennoch: Ein Bild muss sein. Das macht Gesundheitsstaatssekretärin Marion Caspers-Merk (SPD) in ihrer Antwort auf eine entsprechende Anfrage des FDP-Gesundheitspolitikers Daniel Bahr deutlich. Darin stellt sie zunächst klar, dass das Lichtbild bereits für die Krankenversicherungskarte als Pflichtbestandteil gesetzlich festgelegt worden sei. "Wie die anderen administrativen Daten gehört das Lichtbild damit zu den Angaben, die für die Ausstellung der Krankenversichertenkarte bzw. der elektronischen Gesundheitskarte zwingend erforderlich ist, sofern für das Lichtbild kein gesetzlicher Ausnahmegrund vorliegt", heißt es im BMG-Schreiben. Eine Ausnahmeregelung gilt demnach für Versicherte, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für solche, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist. Ansonsten könne eine eGK ohne vorliegendes Lichtbild nicht ausgestellt werden.

Damit werden die Kosten einer Behandlung in diesem Falle möglicherweise nicht von der Versicherung übernommen. Denn, so Caspers-Merk weiter, "nach § 15 Absatz 2 SGB V ist jeder Versicherte verpflichtet, bei Inanspruchnahme von ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen dem behandelnden Arzt vor Beginn der Behandlung seine Krankenversichertenkarte bzw. die elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis des Bestehens eines Versicherungsverhältnisses vorzulegen."

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