Recht

Mietrecht: Terrassen zählen zur Hälfte – wenn …

(bü). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Vermieter bei Mietverträgen, die vor 2004 geschlossen worden sind, nach freiem Ermessen bis zur Hälfte einer Terrasse auf die Quadratmeterzahl der Wohnung anrechnen dürfen. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass Terrassen und Balkone nur mit einem Viertel der Fläche zur Gesamtberechnung berücksichtigt werden. Sieht allerdings der örtliche Mietspiegel nur eine Anrechnung zu einem Viertel vor, so gelte diese "ortsübliche Sitte". Im konkreten Fall hatte eine Frau die Miete für ihre Maisonette-Wohnung gekürzt, weil zwei Dachterrassen zur Hälfte in die Flächenberechnung einbezogen waren. Sie war der Auffassung, dass maximal ein Viertel eingerechnet werden dürfe. Die Wohnungsgröße wurde im Mietvertrag mit "circa 120 qm" angegeben. Die Terrassen haben eine Größe von 25 und 20 Quadratmetern. Während die Vorinstanzen der Mieterin beistanden, hob der BGH die Urteile auf und verwies den Fall dorthin zurück, wo nun geprüft werden muss, ob die Anrechnung der Terrassen zu einem Viertel ortsüblich sei.


(Az.: VIII ZR 86/08)

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