Recht

Motor-Rasenmäher bleiben sonntags im Schuppen

Maschinen-Lärmschutzverordnung kann Nachbarn "beruhigen"

(bü). Vom Frühjahr bis zum Herbst haben Rasenmäher Konjunktur. Nicht immer zur Freude der Nachbarn, die das Geknatter der Halmkürzer schon mal zum Rasen bringen kann. Die Maschinen-Lärmschutzverordnung hilft ihnen, beruhigend auf ihre Nachbarn einzuwirken – oder auch nicht.

Ob Rasenmäher, Heckenscheren oder Laubbläser: So manche Nachbarschaft ist wegen dieser Maschinen schon empfindlich gestört worden. Sei es, dass sie einfach mörderisch laut waren oder weil sie zur "Unzeit" betrieben wurden. Die bundesweit geltende Verordnung soll die Nerven schonen und für mehr Eintracht sorgen.

57 Geräte erfasst

Das Regelwerk führt 57 Geräte und Maschinen auf, die in Wohngebieten im Freien weder an Sonn- und Feiertagen noch werktags in den Morgen- und Abendstunden eingeschaltet werden dürfen, ferner "lärmintensive" Geräte, die auch tagsüber zu bestimmten Zeiten "ruhen" müssen.

Sonn- und feiertags sowie werktags zwischen 20 und 7 Uhr dürfen beispielsweise folgende Geräte nicht benutzt werden:

  • Rasenmäher (auch "lärmarme") mit Elektro- oder Verbrennungsmotor
  • Mehrzweckgeräte mit einer Motorstärke von mehr als 20 Kilowatt
  • Vertikutierer mit Elektro- oder Verbrennungsmotor
  • Rasentrimmer und Rasenkantenschneider mit Elektromotor
  • Heckenscheren mit Elektro- oder Verbrennungsmotor
  • Tragbare Kettensägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotor
  • Schredder und Zerkleinerer mit Elektro- oder Verbrennungsmotor
  • Wasserpumpen (ausgenommen Tauchpumpen)
  • Schneefräsen

Einige besonders laute Gartengeräte dürfen sonn- und feiertags nicht benutzt werden und außerdem nicht werktags von 13 bis 15 Uhr sowie bereits ab 17 Uhr bis 9 Uhr in der Frühe. Dabei handelt es sich um Freischneider und Grastrimmer mit Verbrennungsmotor sowie um Laubbläser und Laubsammler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor. Allerdings: Sind solche Geräte mit dem Umweltzeichen der EU ausgezeichnet worden (stilisierte Blume mit einem Kreis aus 12 Sternen als Blütenblätter und dem Eurozeichen in der Mitte), so gelten wiederum die normalen Ruhezeiten.

Bei Gefahreneinsatz ist alles anders

Natürlich gilt dies alles nicht, wenn der Einsatz der aufgeführten Geräte oder Maschinen "zur Abwendung einer Gefahr" bei Unwetter oder Schneefall "oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist".

Verstöße gegen die Lärmschutzverordnung können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. – Übrigens: Landesrechtliche Lärmschutzvorschriften können weitergehende Ruhensregeln enthalten. Und auch die Kommunen tragen ihr Scherflein zur Individualität bei. So ist vielfach eine Mittagspause einzuhalten, zum Beispiel von 12 bis 14 oder von 13 bis 15 Uhr. Die Lärmschutzverordnung gibt sich mit solchen Details nicht ab.

Und: Wer einen handbetriebenen Rasenmäher – und damit seine eigene Muskelkraft – einsetzt, der muss sich an überhaupt keine Sperrstunden halten.

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