Recht

Hälfte der Kosten für künstliche Befruchtung ist selbst zu tragen

(bü). Weil es sich bei einer künstlichen Befruchtung nicht um eine "medizinisch notwendige Behandlung" handelt, verstößt es nicht gegen das Grundgesetz, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen nur 50 Prozent der Kosten für einen solchen Eingriff übernehmen. Ein Ehepaar, das auf natürlichem Wege keine Kinder zeugen konnte, hatte mit seiner Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg.

(Az.: 1 BvR 2982/07)

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