Recht

Umzugskosten bleiben "privat", wenn …

(bü). Zieht ein Arbeitnehmer an einen anderen Ort um, so kann er den dadurch entstandenen Aufwand nur dann als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen, wenn sich durch den Umzug eine Verkürzung der Fahrzeit um mindestens eine Stunde ergibt. (Hier wies das Finanzamt dem Steuerzahler anhand von drei Routenplanern nach, dass sein um 31 Kilometer verkürzter Fahrtweg allenfalls zu einer Zeitersparnis von ca. 46 Minuten geführt habe. Das aber genüge nicht, um die Umzugskosten (hier in Höhe von 4450 Euro) steuerwirksam ansetzen zu können.

(Finanzgericht Hamburg, 5 K 33/08)

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