Recht

Leitender Angestellter kann Bewirtungsaufwand voll absetzen

(bü). Besteht zwischen den Aufwendungen eines leitenden Angestellten für die Bewirtung ihm unterstellter Mitarbeiter und Kollegen und seinen steuerpflichtigen Einnahmen ein "Veranlassungszusammenhang", so kann er die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend machen. (Hier hatte ein Gruppenleiter für 24 Mitarbeiter der Gruppe "einen ausgegeben".) Er darf die Ausgaben in voller Höhe absetzen – und nicht nur zu 70 Prozent, die für Personen gelten, die nicht Arbeitnehmer der gleichen Firma sind.

(Az.: VI R 33/07)

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