Recht

Bankrecht: Schon "Auffälligkeiten" erlauben eine Kontrollmitteilung

(bü). Beamte der Finanzverwaltung, die Banken prüfen, dürfen Kontrollmitteilungen an die Finanzämter der Kunden dieser Geldhäuser nicht nur dann schicken, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat vorliegt. Es genügt, wenn ein Bankgeschäft "Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben". Der Bundesfinanzhof definiert zwar diese (neue) Aussage in seiner Entscheidung nicht. Doch erscheint sicher, dass sie nach wie vor nicht erlaubt, aus einem Generalverdacht heraus gegen Kapitalbesitzer vorzugehen; umfassende Kontrollmitteilungen bleiben untersagt. (Hier muss die Vorinstanz nun noch prüfen, ob für die – von einem Prüfer der Finanzverwaltung wegen eines "Generalverdachts" – veranlasste Kontrollmitteilung "eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung" vorlag. Wenn nicht, dann darf die Mitteilung nicht berücksichtigt werden.)

(Az.: VII R 47/07)

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