Recht

Gesetzliche Kassen müssen "jederzeit verfügbar" bleiben

(bü). Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht berechtigt, Geld ihrer Versicherten (hier in Höhe von 100 Mio. Euro) als Festgeld für mehrere Monate anzulegen, wenn zu erwarten ist, dass in dieser Zeit kurzfristig eine Kreditaufnahme erforderlich sein wird. Die Kassen haben die Pflicht, Betriebsmittel für laufende Ausgaben "in einer jederzeit verfügbaren Form und sicher anzulegen". Die (mittelbare) Kreditfinanzierung der Geldanlage, so das Bundessozialgericht, "ließ Verluste nicht ausgeschlossen erscheinen". Solche Geschäfte mit spekulativem Charakter dürften Sozialversicherungsträger nicht vornehmen.


(Az.: B 1 A 1/08 R)

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